Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage anhand Ihrer Angaben - vorbehaltlich der Kenntnis der Bescheide und der konkreten Umstände - wie folgt beantworten.
Widersprüche habe keine so genannte aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]): "Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. [...]
Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten."
Das heißt trotz der Widersprüche müssen Sie die Beitrage erst einmal zahlen.
Es besteht die Möglichkeit, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen.
Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, "wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen".
Diese Anordnung kann auch das Sozialgericht treffen (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG).
Sie sollten
1. die festgesetzten Beiträge trotz Widerspruch zahlen
2. Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft stellen (§ 86a Abs. 3 SGG),
3. Untätigkeitsklage(n) bezüglich der laufenden Widerspruchsverfahren beim Sozialgericht erheben,
4. eine Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Vertretung gegen die SVLFG beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke für Ihre Antwort. Leider ist diese keine Hilfe und an meiner Frage vorbei.
Wenn ich die Sache nur mit einem Anwalt lösen kann, dann müsste ich ja hier nicht fragen, was ICH tun kann, um eine korrekte Beitragsrechnung bzw. eine Korrektur der bisherigen Rechnungen zu erhalten.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Frage, "Was kann ich machen?", "was ICH tun kann, um eine korrekte Beitragsrechnung bzw. eine Korrektur der bisherigen Rechnungen zu erhalten" habe ich beantwortet.
Richtigerweise haben Sie bereits Widersprüche gegen die falschen Beitragsrechnungen erhoben.
Widerspruchsverfahren dienen der Überprüfung der Ausgangsentscheideung. Widerspruch genügt aber hier einstweilen nicht (s.o.).
Sie können die Sache auch ohne Anwalt lösen. Ich muss aber umfassend beraten.
Streichen Sie 4. und 1., bleiben immer noch 2. (Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung) und 3. (Klage). Das können Sie selbst tun.
Sie können selbst Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen und / oder (Untätigkeits-)Klage erheben.
Die Klage kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erhoben werden.
Bitte teile Sie mit, warum die Beantwortung kein Hilfe für Sie und an der Sache vorbei ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt