Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Lösung Ihrer Frage finden Sie im Gesetz, § 1041 BGB
.
Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III S. 511; BFHE 139, 28
, 30 f.; 165, 512
, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237
, 244) und für die der Nießbraucher, also die Mutter, aufzukommen hat, also zB Gas, Wasser und "gewöhnliche Reparaturen".
Für eine weitergehende Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Vielen Dank Herr RA Hermes für Ihre schnelle und zufriedenstellende Antwort. Könnten Sie mir noch einen Tip geben, wie ich der Oma klarmachen kann, dass sie für ihre monatl. Unterhaltskosten selbst aufkommen muss, da sie sich strikt weigert mir da einen Abschlag zu zahlen (sie hätte mich eh schon die ganzen Jahre unterstützt usw.)Kann ich Rückwirkend für die ganzen Jahre da noch einen Ausgleich verlangen? Einklagen möchte ich meine Forderung nicht, denn sie ist ja doch meine Oma und ich möchte das ganze friedlich abklären. Durch diese ganzen Streitigkeiten habe ich eh schon genug Unannehmlichkeiten.
mfG
Vielen Dank für die Nachfrage.
Übersenden Sie Ihrer Oma eine Kopie des o.g. Paragraphen, mit dem Hinweis, dass Sie die laufenden Kosten zu zahlen hat.