Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Nießbrauchsberechtigte hat die laufenden Kosten zu tragen. Das sind alle Aufwendungen, die regelmäßig und wiederkehrend innerhalb kurzer Zeitabstände anfallen. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung neben den laufenden Abgaben und Verbrauchskosten auch normale Verschleißreparaturen; vgl. BGH NJW 1993, 3198
, 3199.
Der Eigentümer hat dagegen die Kosten außergewöhnlicher Maßnahmen zu tragen. Hierzu zählen beispielsweise Sanierungsmaßnahmen.
Im Einzelfall kann die Abgrenzung durchaus problematisch sein. Die Kosten für Strom, Wasser, Gas, Versicherungen und auch die Wartungskosten für die Heizungsanlage sind laufende und ständig wiederkehrende Aufwendungen, die der Nießbrauchsberechtigte zu tragen hat.
2.
Die Kosten für die Erneuerung des Heizkessels, sowie Instandhaltungsmaßnahmen, wie z. B. die Erneuerung einer defekte Dachrinne werden dem Bereich der Sanierung zuzuordnen sein mit der Folge, daß der Eigentümer diese Aufwendungen zu tragen hat.
3.
Nicht ganz deutlich ist Ihre Schilderung hinsichtlich des Nachlasses. Sie sagen, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. D. h., es liegen weder Testament noch Erbvertrag vor. Daraus wiederum ergäbe sich folgerichtig, daß alle drei Kinder zu 1/3 Erben des Nachlasses geworden sind. Mangels detailierter Sachverhaltangaben gehe ich aber von der Rechtslage aus, daß einem Kind das Grundstück übertragen worden ist. Dieses Kind müßte folglich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein. Ein Kind ist mit 1/12 ausgezahlt worden, während Sie mit 1/12 als Miteigentümer im Grundbuch stehen.
Da Sie Miteigentümer sind, haften Sie auch für Sanierungsmaßnahmen.
Ob Ihre Schwester allein über Reparaturmaßnahmen entscheiden darf, hängt dagegen vom Einzelfall ab.
Es kommt auf die Wichtigkeit und Bedeutung der jeweiligen Maßnahme an, ob die Maßnahme von allen Miterben gemeinsam, durch die Mehrheit der Erben oder von einem Miterben allein durchgeführt werden darf. Grundsätzlich bedürfen den Nachlaß betreffende Maßnahmen der Zustimmung und Mitwirkung aller Miterben. Ein Miterbe darf aber allein ohne Mitwirkung der anderen Erben Entscheidungen treffen, die für den Nachlaß unbedingt zu dessen Erhaltung notwendig sind. Dieses Alleinverwaltungsrecht ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig. D. h., die Maßnahme muß unaufschiebbar sein und es muß dem handelnden Erben unmöglich sein, die Zustimmung der anderen Erben einzuholen.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Erneuerung des Heizkessels und "normale" Instandhaltungsmaßnahmen, wie die Reparatur der defekten Dachrinne, nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem Sachverhalt in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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