Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt! Insbesondere sollten Sie für abschließende, Steuerlasten betreffende Fragen Ihren Steuerberater konsultieren.
Ohne eherechtliche Bindung ist es schwierig, da ein Zugewinnausgleich nicht existiert. Zwar kann auch ohne Darlehensvertrag, wenn man die Investitionen als Schenkung ansähe, eine Rückforderung in Betracht kommen (im Fall des Falles). Allerdinsg wirft eine solche Rückforderung erhebliche Probleme auf bzgl. Höhe (Stichwort: Entreicherung) bzw. Rückforderungsmöglichkeit (Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ein problematisches Institut in der Rechtsprechung). Generell würde ich empfehlen, das von Ihnen gewährte Geld, das nach Ihren Schilderungen vielmehr einem Darlehen entspricht, auch schriftlich mit eindeutigen Bestimmungen zur Höhe, zum Grund und zu den Rückzahlungsmodalitäten als Darlehensvertrag zu fixieren. Im Todesfall wäre es dann als Nachlassverbindlichkeit von den Erben zurückzuzahlen. Ich sehe kein Problem, eine etwaige Rückzahlungspflicht auch an eine Trennung zu koppeln bzw. zeitlich eng zu fassen und ggf. nach Ablauf zu erneuern.
Ein Nießbrauch bzgl. des renovierten Hauses scheidet in der Tat aus, da er eine entsprechende Belastung (vorbehaltlich der genauen Regelung) des Rechts des Vaters ist (mit den bekannten Folgen).
Wenn aber eine erbrechtliche Einsetzung aufgrund der Steuer sowie der Verbindlichkeiten nicht in Frage kommt, halte ich die von Ihnen getätigte Investition für unglaublich riskant. Eine entsprechender Mietvertrag ist nicht möglich, da er gegen zwingendes Mietrecht verstößt.Ein Ausschluss des Kündigungsrechts ist nur in engen zeitlichen Grenzen möglich.
Natürlich kann eine Vorerbschaft angeordnet werden. Allerdings wäre eine unbeschränkte Alleinerbinnenstellung für Sie besser. Allerdings sagen Sie ja selbst, dass Sie die Steuer dann nicht tragen könnten. Sie sollten unter diesen Voraussetzungen ohne eine Ehe, wo andere Schenkungsfreibeträge gelten sowie privilegierte Steuersätze im Todesfall sowie ein pauschaler Zugewinnausgleich vorhanden sind, gründlich nachdenken, ob Sie das wünschen. Denkbar ist natürlich der Abschluss einer Lebensversicherung mit Ihnen als Begünstigte. Dies wäre auch unabhängig von den sonstigen Hinterlassenschaften. Allerdings kann eine solche durchaus auch im Rahmen einer Insolvenz, was ja auch anklingt, gepfändet werden.
Es gibt hier leider kein Patentrezept. Sie sollten daher durchaus für entsprechende Gestaltungen weitergehende Beratung in Anspruch nehmen. Auf jeden Fall sollten Sie vorab die weiteren Investitionen gründlich überdenken. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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