Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Nießbrauchsrecht kommt für Sie nur in Betracht, wenn Sie beabsichtigen, die Immobilie zu vermieten, was aber ausdrücklich nicht Ihr Wunsch ist.
Für Sie ist das grundbuchrechtlich eingetragene Wohnrecht vorteilhaft. Dieses Recht erlischt nur, wenn Sie der Löschung zustimmen. Beachten Sie aber, dass durch die Eintragung eines Wohnrechts unter Umständen der Beleihungswert der Immobilie sinken wird, da der Wohnwert sich auf den Grundstückswert auswirkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen