Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 568 Abs. 1 BGB
bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der Schriftform. Sollten Sie diese nicht eingehalten haben – hierzu haben Sie keine Angaben gemacht – so haben Sie nicht wirksam gekündigt. Dann könnte jedoch das „Bestätigungsschreiben" Ihres Vermieters als Kündigungsschreiben ausgelegt werden. Dieses Wiederum ist nur wirksam, wenn es die Gründe für die Kündigung enthält, § 573 Abs. 3 BGB
. Sollte dieses Schreiben also Gründe enthalten, sollten Sie der Kündigung schriftlich widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Haben Sie dagegen schriftlich gekündigt, ist diese Kündigung mit Zugang beim Vermieter wirksam geworden. Da es sich bei einer Kündigung um eine Willenserklärung handelt, kann diese nur wirksam widerrufen werden, wenn der Widerruf vor oder zeitgleich mit der Willenserklärung, also der Kündigung, zugeht, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
. Dies ist bei Ihnen leider nicht der Fall gewesen, das sie erst nach Zugang der Kündigung widerrufen haben. Es bleibt daher bei der Wirksamkeit der Kündigung.
Allerdings haben Sie sich mit Ihrem Vermieter in einem Telefongespräch darauf geeinigt, dass die Kündigung unwirksam sein soll. Dies kann dahin gehend ausgelegt werden, dass sie sich entweder geeinigt haben, dass die Wirkung der Kündigung rückwirkend entfallen soll oder sie haben ein neues Mietverhältnis begründet (was auch „mündlich" möglich ist). Eine genaue Abgrenzung ist ohne detaillierte Kenntnis vom Inhalt des Telefonats nicht möglich. Allerdings ist dies auch an dieser Stelle nicht notwendig, da in beiden Fällen ein Mietverhältnis – sei es das alte oder sei es ein neues – besteht.
Wenn Ihr Vermieter allerdings die telefonische Einigung bestreitet, so müssten Sie diese beweisen. Diesen Beweis können Sie grundsätzlich durch Zeugnis eines Dritten erbringen. Es besteht allerdings ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Dritte (Zeuge) auf Ihre Veranlassung hin mitgehört hat und Ihr Gesprächspartner (Vermieter) dies nicht wusste (vgl. BAG, Urteil vom 23. 4. 2009 - 6 AZR 189/08
, m. w. N.). Zulässig ist der Zeugenbeweis aber dann, wenn der Zeuge das Gespräch nicht auf Ihre Veranlassung hin, also zufällig, mitgehört hat. Die Umstände des Mithörens haben Sie leider nicht ausgeführt, sodass ich hier keine abschließende Einschätzung geben kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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