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Zwischenzeugnis deuten und bewerten

8. Oktober 2008 12:35 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich bitte um Prüfung des Zeugnisses auf Codes,Vollständigkeit und Aufbau.

Anrede XXX, geboren am XXX in XXX, ist seit dem XXX in ungekündigter Stellung in unserem Unternehmen beschäftigt.

XXX (Eigendarstellung des Unternehmens Firma über 4 Zeilen)

Anrede XXX trat zunächst als Telefonistin für die XXX in unser Unternehmen ein. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Entgegennahme der Kundengespräche, die Erfassung und Eingabe der Informationen des Kunden in ein Suchprogramm am PC und die Bekanntgabe der vom Kunden gewünschten Information.

Anrede XXX zeichnet sich durch eine hohe Verantwortungsbereitschaft aus. Ihre Belastbarkeit und soziale Kompetenz veranlassten uns, sie zum XXX zur Gruppenleiterin zu ernennen. In dieser Position war sie verantwortlich für die Verbesserung der Kommunikation und Information zwischen Call Center und Office. Sie fungierte als Vertrauensperson und förderte dadurch die Mitarbeitermotivation.

Auf Grund ihrer guten Fachkenntnisse und ihres ausgewogenen Umgangs mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wurde Anrede XXX am XXX als Mitarbeiterin in die Teamleitung übernommen. Als Teamleiterin ist Anrede XXX neben vielfältigen anderen Aufgaben für die Unterstützung der Agenten in fachlichen und technischen Fragen, für die Ordnung im Call Center, Qualitätssicherung und Führung von Mitarbeitergesprächen zuständig.

Durch den Besuch innerbetrieblicher Schulungen vervollkommnte Anrede XXX ihre Kenntnisse über moderne Führungsmethoden.

In Anerkennung ihrer Befähigung zur Führung von Mitarbeitern wurde Anrede XXX ab dem XXX mit der Stellvertretung des Abteilungsleiters im Urlaubs- und Krankheitsfall betraut. Ihre verantwortungsvolle und gewissenhafte Arbeitsweise sowie ihre hohe Zuverlässigkeit gewährleisten stets eine einwandfreie Ausführung ihrer Arbeiten, die unsere vollste Zufriedenheit findet.


Dieses Zwischenzeugnis wird auf eigenen Wunsch von Anrede XXX erstellt. Wir wünschen uns auch für die Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Anrede XXX.






Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihr Zwischenzeugnis ist vom Aufbau her nicht korrekt, denn es wird nicht sauber getrennt insbesondere zwischen Aufgabenbeschreibung und (nachfolgender) Leistungsbeurteilung. Von einem qualifizierten Arbeitszeugnis wird erwartet, dass die Gliederung in Einleitung, Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung, besonderer Arbeitserfolg, zusammenfassende Leistungsbeurteilung, Führungs- und Sozialverhalten, und gegebenenfalls Schlussteil in dieser Reihenfolge eingehalten wird. Der Aufbau sollte dementsprechend geändert werden, wobei aber durchaus erwähnt werden darf und auch sollte, dass man Ihnen eben aufgrund Ihrer Leistungen weitere Aufgabenkreise anvertraut hat.
Die Beurteilung des sozialen Verhaltens („... ausgewogenen Umgangs mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden...“, „soziale Kompetenz“) gehört, wie bereits erwähnt, nach die zusammenfassende Leistungsbeurteilung („Ihre verantwortungsvolle und gewissenhafte Arbeitsweise...“).
Eine „Eigendarstellung“ Ihres Arbeitgebers hat in einem Zeugnis nichts verloren, allenfalls kurz innerhalb der Aufgabenbeschreibung, um diese transparenter zu machen.

Das Zeugnis enthält keine oder keine aussagekräftigen Angaben über Arbeitsbefähigung und Arbeitserfolg.

Die Formulierung „trat zunächst... in unser Unternehmen ein“ sollte durch eine sachlich klingendere Formulierung ersetzt werden, z.B. „war zunächst... tätig“.
Passivformulierungen, wie hier z.B. „wurde... übernommen“; „wurde... übertragen“ sind zu vermeiden, da sie auf geringere Wertschätzung oder mangelnde Eigeninitiative hinweisen können.
Die Formulierung „die unsere vollste Zufriedenheit findet“, könnte so verstanden werden, dass sozusagen noch gesucht werden musste. Hier sollte eine übliche Formulierung zu Grunde gelegt werden, in der aktiven Form, z.B. „Anrede XXX erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“

Ich hoffe, ich konnte die Fragen zu Ihrem Zwischenzeugnis hinreichend und verständlich beantworten, wenngleich meine Ausführungen eine umfassende Prüfung nicht ersetzen können. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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