Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Zwischenzeugnis ist vom Aufbau her nicht korrekt, denn es wird nicht sauber getrennt insbesondere zwischen Aufgabenbeschreibung und (nachfolgender) Leistungsbeurteilung. Von einem qualifizierten Arbeitszeugnis wird erwartet, dass die Gliederung in Einleitung, Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung, besonderer Arbeitserfolg, zusammenfassende Leistungsbeurteilung, Führungs- und Sozialverhalten, und gegebenenfalls Schlussteil in dieser Reihenfolge eingehalten wird. Der Aufbau sollte dementsprechend geändert werden, wobei aber durchaus erwähnt werden darf und auch sollte, dass man Ihnen eben aufgrund Ihrer Leistungen weitere Aufgabenkreise anvertraut hat.
Die Beurteilung des sozialen Verhaltens („... ausgewogenen Umgangs mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden...“, „soziale Kompetenz“) gehört, wie bereits erwähnt, nach die zusammenfassende Leistungsbeurteilung („Ihre verantwortungsvolle und gewissenhafte Arbeitsweise...“).
Eine „Eigendarstellung“ Ihres Arbeitgebers hat in einem Zeugnis nichts verloren, allenfalls kurz innerhalb der Aufgabenbeschreibung, um diese transparenter zu machen.
Das Zeugnis enthält keine oder keine aussagekräftigen Angaben über Arbeitsbefähigung und Arbeitserfolg.
Die Formulierung „trat zunächst... in unser Unternehmen ein“ sollte durch eine sachlich klingendere Formulierung ersetzt werden, z.B. „war zunächst... tätig“.
Passivformulierungen, wie hier z.B. „wurde... übernommen“; „wurde... übertragen“ sind zu vermeiden, da sie auf geringere Wertschätzung oder mangelnde Eigeninitiative hinweisen können.
Die Formulierung „die unsere vollste Zufriedenheit findet“, könnte so verstanden werden, dass sozusagen noch gesucht werden musste. Hier sollte eine übliche Formulierung zu Grunde gelegt werden, in der aktiven Form, z.B. „Anrede XXX erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“
Ich hoffe, ich konnte die Fragen zu Ihrem Zwischenzeugnis hinreichend und verständlich beantworten, wenngleich meine Ausführungen eine umfassende Prüfung nicht ersetzen können. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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