Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zweitwohnungssteuet

| 15. Juli 2018 16:13 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir wohnen in Berlin in einer WEG mit Doppelhäusern mit je 2 Eigentümer pro Haus, also insgesamt 4 Eigentümer. Pro Haus gibt es die untere Wohnung und die obere Wohnung. Wir wohnen in der unteren Wohnung. Das Treppenhaus und Teile des Kellers sind WEG Gemeinschaftseigentum. Das Haus hat eine Adresse. Nun ergibt sich für uns die Möglichkeit zum Kauf der oberen Wohnung. Wir würden nicht vermieten wollen sondern die obere Wohnung als unsere erweiterte Wohnfläche mit bewohnen. Da sonst kein anderer in dem Haus wohnt ist das dann quasi wie ein Einfamilienhaus. Nun sind wir uns nicht sicher ob wir mit der Zweitwohnungssteuer rechnen müssen.

15. Juli 2018 | 17:09

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Vermeidung von Komplikationen sollten Sie eine verbindliche Anfrage bei der Stadt Berlin bzgl. dem entstehen einer Zweitwohnungssteuer stellen. Schildern Sie Ihr Vorhaben und bitten Sie um Mitteilung, ob hierdurch Zweitwohnungssteuer ausgelöst wird. Hierdurch kann sofortige Rechtssicherheit geschaffen werden.

Auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte solch eine Steuer nicht entstehen.

Der Anfall einer Zweitwohnungssteuer richtet sich nach dem Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Land Berlin.

Maßgeblich ist hierin § 2 Abs. 3, der eine Wohnung wie folgt definiert:

"Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung für Berlin im Zeitpunkt der Errichtung oder Modernisierung genügt."

Entscheidend ist demnach die Formulierung "Gesamtheit von Räumen", welche in Ihrem Fall sodann beide Wohnungen in dem Haus bilden würden, denn nur das Gesamte Doppelhaus wäre sodann nunmehr als Ihre Wohneinheit anzusehen.

Weiter würde das Erheben einer Zweitwohnungssteuer in Ihrem Fall dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufen. Denn der Gesetzgeber hat bei dem Gedanken der Besteuerung einer Immobilie klar den Gedanken eines Zweitwohnsitzes verfolgt. Dieser liegt jedoch nur vor, wenn eine andere Wohnräumlichkeit zusätzlich zu der bezogenen besteht, die nicht gleichzeitigt als Lebensmittelpunkt genutzt werden kann.

Benannte Regelungen und Intentionen sprechen daher evident gegen den Anfall einer Zweitwohnungssteuer.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2018 | 18:01

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich habe alles klar verstanden, sogar ohne zusätzliche Rückfrage. Das war wirklich kompetent und schnell. Vielen Dank.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Juli 2018
5/5,0

Ich habe alles klar verstanden, sogar ohne zusätzliche Rückfrage. Das war wirklich kompetent und schnell. Vielen Dank.


ANTWORT VON

(553)

Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Wirtschaftsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht