Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Frage beantworte auf Basis Ihrer Angeben wie folgt :
1. Die Zweitwohnsteuer ist grundsätzlich zulässig. Die Ausgestaltung obliegt den jeweiligen Gemeinden. Ob diese Zweitwohnsteuer im konkreten Fall zulässig ausgestaltet ist und in ihrem Fall auch richtig angewendet wird, würde eine detaillierten Prüfung erfordern sowohl der Rechtsgrundlage als auch der persönlichen Situation, ggf. Eigentumsverhältnisse. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu dem Thema, Bemessungsgrundlage, Anwendungsbereich, Höhe und Ausnahmen.
Grundsätzlich bezieht sich die Steuer in der Höhe regelmäßig auf einen gewissen Prozentsatz der Jahreskaltmiete der Einheit. Wenn diese im Eigentum steht, dann wird auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt. Die Prozentsätze liegen - ohne Betrachtung von Ausreißern - bei 5 -15 %.
2. Auch die Erhebung einer Jahreskurtaxe in solchen Fällen ist nicht unüblich. Auch hier liegt der Teufel im Detail. Hier kommt es auf die örtlichen Satzungen dazu an. Häufig hilft es, wenn man einen Vermittler für die Vermietung der Wohnung eingeschaltet hat und mit diesem Vertrag regelt, dass man selbst nur maximal X Wochen pro Jahr die Wohnung nutzen darf. Wenn man dies dann vorlegt, kann dies zu einer Reduzierung führen. Darüber hinaus ist die Frage, ob die Taxe nur für den Eigentümer errechnet wurde oder ob schon pauschal weitere Personen einbezogen wurden. Dies könnte ebenfalls zu einer überhöhten Kurtaxe führen. Allerdings müssten sie dann den jeweils anderen Partner bei Anwesenheit als Gast melden = Kurtaxe.
GGf. hilft es auch, der Gemeinde durch geeignete Nachweise zu belegen, dass sie tatsächlich nur 4 Wochen im Jahr vor Ort sind.
In Bezug auf die Konuskarte ist der Einwand der Gemeinde nicht nachvollziehbar. Nach den Nutzungsbedingungen hätten Sie Anspruch auf Überlassung einer Konuskarte, die max. für 2 Monate ausgestellt wird.
Zitat aus den Nutzungsbedingungen :
2.Die KONUS-Gästekarte ist nur vollständig ausgefüllt gültig (auch Gesamtpersonenzahl und Abreisedatum müssen ausgefüllt werden). Können Sie Ihren Abreisetag noch nicht definitiv bestimmen, tragen Sie den voraussichtlichen Tag Ihrer Abreise ein. Die KONUS Gästekarte kann für maximal zwei Monate ausgestellt werden. Bei längeren Aufenthalten stellt Ihnen Ihr Vermieter einen Anschluss-Meldeschein aus. Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten (bei Gästen ohne festen Wohnsitz in Deutschland, nach 3 Monaten) sind Sie gemäß Meldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde (mit Wohnsitz) anzumelden.
Das Impressum der Seite weist aus :
Schwarzwald Tourismus GmbH
Am Besten schauen Sie mal auf den Karten ihrer Gäste nach, wer der Aussteller ist. Diesen müsste man dann auf Ausstellung einer Karte bzw. Gewährung der Leistungen verklagen. Hier stellt sich natürlich die Frage, inwieweit Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Sollten Sie in der Sache weiter vorgehen wollen, sollten Sie einen Anwalt aus der Gegend einschalten. Ggf. hat dieser schon Erfahrungen mit der örtlichen Situation (Zweitwohnsteuer und Kurtaxe).
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Leider ist dieses Thema im Detail sehr komplex, der wirtschaftliche Gewinn hingegen für Sie überschaubar.
Rechtsanwalt
Martin Laermann