Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie müssen wie folgt differenzieren: Ein steuerlicher Erlassantrag ist eine Billigkeitsmaßnahme und kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn aufgrund der Einkommens- Und Vermögensverhältnisses die fällige Steuerschuld nicht oder nicht in einer Summe beglichen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind Schuldner verpflichtet, verwertbares Vermögen zu veräußeren oder Bankkredite in Anspruch zu nehmen, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Billigkeitsmaßnahmen wie der Erlass kommen erst in Betracht, wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Hiervon zu unterscheiden ist die gesetzliche Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gemäß Art. 3 Abs. 3 KAG Bayern, wenn allein die Summe der positiven Einkünfte (nicht Vermögen) einen gewissen Betrag nicht übersteigt. Aus diesem Grund müssen zb Personen mit geringen Einkommen in München keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Eine solche Befreiung sieht das KAG in NRW nicht vor.
2. Die Zweitwohnsteuer ist eine Aufwandsteuer und bezieht sich auf das Innerhaben einer Wohnung. Für einen Erlass ist Einkommen UND
Vermögen relevant.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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