Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
wir möchten unsere 2 nebeneinander liegenden Reihenhäuser mit einem Mauerdurchbruch zusammenlegen, um die Wohnfläche zu vergrößern. Der Lebensmittelpunkt wird somit auf das Nachbarhaus erweitert und findet in beiden Häusern statt.
Müssen wir bei Mitbenutzung vom Nachbarhaus eine Zweitwohnungssteuer bezahlen? Die Häuser liegen in Wuppertal.
Bitte keine allgemeine Antwort, sondern speziell auf diesen Fall bezogen.
Vielen Dank!
eine Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer würde nur dann vorliegen, wenn die beiden Gebäude nicht als einheitliche "Wohnung" zu betrachten sind. Die Zweitwohnungssatzung der Stadt Wuppertal. Hier wird in § 2 Absatz 2a) auf das Bundesmeldegesetz verwiesen.
Zitat:
§ 2 - Begriffsbestimmung
(1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann und den Anforderungen des § 49 Landesbauordnung NRW genügt.
(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die
a) dem Eigentümer / der Eigentümerin oder dem Hauptmieter/ der Hauptmieterin als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG) dient,
b) der Eigentümer / die Eigentümerin oder der Hauptmieter/ die Hauptmieterin unmittelbar oder
mittelbar Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesen als Nebenwohnung im
vorgenannten Sinne dient oder
c) jemand neben seiner melderechtlichen Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen innehat. Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit für diese über eine rechtlich abgesicherte Nutzung verfügt, zu welchem Zweck diese genutzt und wie diese finanziert wird.
(3) .......
Insoweit gilt also die Definition der Wohnung nach § 20 Bundesmeldegesetz:
Zitat:
§ 20 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Dabei kommt es nur darauf an, dass es sich um EINE abgetrennte Räumlichkeit handelt, egal welche Größe diese hat. Davon ist also die Einzimmerwohnung genauso erfasst, wie ein Schloss mit 30 Schlafzimmern. Wenn Sie also aus 2 Wohnungen oder Häusern durch Umbau eine Räumlichkeit machen liegt dann auch nur noch eine Wohnung im Sinne des Melderechts und damit auch der Zweitwohnungssteuer vor.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Zweitwohnungsteuergesetzes. Durch dieses soll verhindert werden, dass Gemeinde zwar alle üblichen Versorgungen für die Zweitwohnungsbesitzer bereithalten, gleichzeitig aber durch diese keinerlei Steuern erhalten, da diese an dem Hauptwohnort gezahlt werden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller10. März 2022 | 21:10
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe aber noch eine Verständnisfrage. Beide Häuser haben zur Zeit unterschiedliche Flurnummern, unterschiedliche Hausnummern, 2 Hauseingänge und getrennte Nebenkostenabrechnungen.
Würde der Mauerdurchbruch reichen, um beide Häuser als eine Wohnung anzuerkennen?
Oder müssen beide Häuser bzw. die Grundstücke auch im Grundbuch zusammen erfasst werden, die Haustür des Nebenhauses zugemauert werden und die Nebenkosten ( Strom, Wasser, Heizung usw.) per Rechnung zusammengelegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. März 2022 | 21:29
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es kommt hier auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, daher reicht im Grunde schon der Beginn des Vorhabens aus, um im Sinne der Zweitwohnung von einer Einheit zu sprechen, selbst wenn der Durchbruch noch nicht geschaffen wurde. Bei einem größeren Anwesen mit Gästehaus würde dies auch als Einheit gewertet. Umgekehrt wäre es auch möglich ein einzelnes Zimmer in einer WG der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen. Entscheidend ist die durch Ihren Willen und die Gegebenheiten geschaffene räumliche Abgrenzung. Auf eine baurechtliche Abnahme müssen Sie nicht warten.