Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie sollten zunächst versuchen die Stadt davon zu überzeugen, dass Sie fahrlässig vergessen haben sich wegen des Zweitwohnsitzes zu melden. Grund könnte sein, dass Sie dachten das dies durch den Vermieter passiert oder Sie wie bei der Steuererklärung länger Zeit hätten o.ä. In der Regel wird dies nicht weiter hinterfragt.
Die Höhe eines möglichen Bußgeldes richtet sich nach § 54 Bundesmeldegesetz:
Zitat:§ 54 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Allerdings wird bei einer Fahrlässigkeit das Bußgeld generell schon auf die Hälfte des Maximalbetrages gesenkt, also auf 500 €. Diese 500 € wären dann auch wieder die absolute Höchststrafe bei fahrlässigem Handeln. Realistisch sind eher +/- 150,00 €, wenn überhaupt. Die Zweitwohnungssteuer müssen Sie dann noch nachzahlen.
Die Meldung geht in den meisten Fällen auch online, falls es keine großen Umstände macht sollten Sie es aber vielleicht persönlich versuchen, da hier eher die Chance besteht die Fahrlässigkeit auch erfolgreich zu vermitteln oder der Sachbearbeiter ein Auge zudrückt.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke