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Zweitwohnungssteuer ,Anmeldung

| 10. Oktober 2023 20:21 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


17:21

Sehr geehrter Anwalt,

ich habe ein Einzelzimmer
in einer
Stadt im Juli 2022 angemietet erst Anfang 2023 bezogen und habe das Zimmer
noch nicht als Zweitwohnung angemeldet. Wie mache ich das
am Besten?
Wie formuliere ich die Selbstanzeige um möglichst strafmildernd bzw. strafbefreiend
aus der Sache herauszukommen?
Vielen Dank

10. Oktober 2023 | 21:14

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie sollten zunächst versuchen die Stadt davon zu überzeugen, dass Sie fahrlässig vergessen haben sich wegen des Zweitwohnsitzes zu melden. Grund könnte sein, dass Sie dachten das dies durch den Vermieter passiert oder Sie wie bei der Steuererklärung länger Zeit hätten o.ä. In der Regel wird dies nicht weiter hinterfragt.

Die Höhe eines möglichen Bußgeldes richtet sich nach § 54 Bundesmeldegesetz:

Zitat:
§ 54 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


Allerdings wird bei einer Fahrlässigkeit das Bußgeld generell schon auf die Hälfte des Maximalbetrages gesenkt, also auf 500 €. Diese 500 € wären dann auch wieder die absolute Höchststrafe bei fahrlässigem Handeln. Realistisch sind eher +/- 150,00 €, wenn überhaupt. Die Zweitwohnungssteuer müssen Sie dann noch nachzahlen.

Die Meldung geht in den meisten Fällen auch online, falls es keine großen Umstände macht sollten Sie es aber vielleicht persönlich versuchen, da hier eher die Chance besteht die Fahrlässigkeit auch erfolgreich zu vermitteln oder der Sachbearbeiter ein Auge zudrückt.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2023 | 16:09

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

vielen Dank für ihre Antwort.
Ich habe halt Bedenken,
wenn der Sachbearbeiter
mich doch nach der Wohnungsgeberbescheinigung vom Juli 2022 und den
Zeitmietverträgen des Einzelzimmers in der WG fragen würde.
Wie könnte ich argumentieren.
Nochmals herzlichen Dank
für ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2023 | 17:21

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie können zum einen angeben, dass Sie davon ausgegangen sind, dass die Vermieterbescheinigung auch automatisch an das Einwohnermeldeamt geht. Zum anderen können Sie angeben, dass Sie das Zimmer zwar angemietet haben, aber aufgrund von persönlichen oder beruflichen Umständen erst Anfang 2023 tatsächlich bezogen haben und dachten, dass man sich erst ab dann melden muss. Der Sachbearbeiter wird so oder so kaum am gleichen Tag mit Ihnen Diskussionen anfangen, sondern wenn wird Ihnen dann erst später ein Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugehen. Da Ihr Sachverhalt ab so jeden Tag x-fach vorkommt und man tatsächlich erst auf den Einzug in 2023 abstellt wird das Bußgeld gering ausfallen oder gar nicht erst erhoben.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2023 | 16:11

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