Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, das ist leider nicht möglich. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden (BFH, Urteil vom 15. 3. 2007 – VI R 14/04
)
Volltext:
http://lexetius.com/2007,1502
und hierzu ausgeführt:
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Für den Erwerb der Deutschkenntnisse spielen private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle (Anwendung in der Kommunikation im täglichen Leben). Der Besuch der Deutschkurse hatte somit einen erheblichen privaten Nutzen.
2. Die Aufwendungen für den Besuch der Deutschkurse können auch nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
abziehbar sein, da jedenfalls nur eigene Berufsausbildung abziehbar wäre und Ihre Frau ist ohne Einkommen. Der Besuch der Deutschkurse fördert zudem in erster Linie die Allgemeinbildung des Stpfl. und stellt damit keine Berufsausbildung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
dar.
Sie können allerdings versuchen (d.h. in Ihrer EStErklärung einzugeben), die Kosten für Deutsch- oder Integrationskurse als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Die Praxis der Finanzämter ist hierzu nicht einheitlich. Lesen Sie hier die ausführliche Information
https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/themen/sind-die-kosten-fuer-deutsch-oder-integrationskurse-aussergewoehnliche-belastungen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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