Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie sollten sich hier noch nachträglich anmelden, das zu erwartende Bußgeld sollte relativ gering ein, während die steuerlichen Nachteile deutlich höher liegen.
Es kann natürlich passieren, dass das Finanzamt weder Ihre Angaben überprüft, noch das Vorliegen des Zweitwohnsitzes anzweifelt oder mit dem Einwohnermeldeamt in Kontakt tritt. Wenn doch ist allerdings dann ein hohes Risiko vorhanden, dass ein Bußgeld viel höher ausfällt als wenn Sie selbst sich melden.
Der § 54 Absatz 3 Bundesmeldegesetz sieht in Fällen von fahrlässigem Handeln ein Bußgeld von maximal 1.000 EUR vor, wobei der von Ihnen begangene Verstoß am ganz unteren Ende anzusiedeln ist, es wäre hier wohl nur ein Betrag von 50 bis 200 EUR angemessen. Das ist aber im Grunde schon das Schlimmste was Ihnen droht.
Zitat:§ 54 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Nach § 17 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz ist das Bußgeld zudem auf die Hälfte begrenzt, wenn fahrlässiges Handeln vorliegt. Sie sollten daher versuchen plausibel zu begründen weshalb Sie nicht an die Meldung gedacht haben, vielleicht indem Sie eben anführen aufgrund der Befreiung von der Zweitwohnungssteuer auch keine Meldung mach zu müssen oder dass diese durch das Finanzamt erfolgt und Sie jetzt erst gemerkt haben, dass das wohl doch nicht so ist und Sie sich "vorsichtshalber" anmelden. Sann können Sie die Anmeldung zum korrekten Datum nachholen. Ein paar Worte des Bedauerns und der Entschuldigung sind sicher hilfreich.
Falls es dann (wenn überhaupt) zu einem Bußgeld kommt welches wider Erwarten höher als die oben genannten Beträge ist, könnten Sie dann immer noch Einspruch wegen der Höhe einlegen und sich im Notfall an einen Anwalt vor Ort wenden.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend und einen guten Start in die Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke