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Zweitwohnsitz ohne Pflicht zur Zweitwohnsitzsteuer nicht angemeldet.

13. März 2022 17:47 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei rückwirkend für die letzten Jahre meine Steuererklärungen zu erstellen. Hierbei stellt sich mir eine Frage bzgl. der Zweitwohung, die ich für ca. 2 Jahre angemietet habe.

Ich habe im Zeitraum vom 01.10.18 -01.09.20 eine Zweitwohnung in der Nähe von FFM angemietet. Diese wurde nicht als Hauptwohnsitz genutzt, sondern lediglich für 3 Nächte in der Woche. Aufgrund der Regel zur Zweitwohnsitzsteuer und der Tatsache, dass ich als Verheirateter meinen Erstwohnsitz bei meiner Frau habe, bin ich daher von der Zweitwohnsitzsteuer befreit.

Leider habe ich den Fehler begangen und habe die Zweitwohnung nicht angemeldet, wie dies vorgeschrieben ist. Dieser Fehler ist mir allerdings erst jetzt aufgefallen, wo es darum ging die Zweitwohnung steuerlich abzusetzen.

Meine Frage wäre nun, wie ich am besten vorgehen sollte. Ich möchte die Zweitwohnung aufgrund einer hohen Steuerrückerstattung definitiv geltend machen, habe allerdings die Befürchtung, dass mir dies negativ angerechnet wird, wenn ich die nicht erfolgte Anmeldung einfach nicht erwähne.

Kann ich also noch einmal auf die Gemeinde zugehen und diesen Schritt nachträglich durchführen, ggfs. ein Bußgeld zahlen und komme so aus der Nummer raus, oder gibt es eine andere mögliche Vorgehensweise.

Über Rat würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank vorab.

13. März 2022 | 18:45

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie sollten sich hier noch nachträglich anmelden, das zu erwartende Bußgeld sollte relativ gering ein, während die steuerlichen Nachteile deutlich höher liegen.

Es kann natürlich passieren, dass das Finanzamt weder Ihre Angaben überprüft, noch das Vorliegen des Zweitwohnsitzes anzweifelt oder mit dem Einwohnermeldeamt in Kontakt tritt. Wenn doch ist allerdings dann ein hohes Risiko vorhanden, dass ein Bußgeld viel höher ausfällt als wenn Sie selbst sich melden.

Der § 54 Absatz 3 Bundesmeldegesetz sieht in Fällen von fahrlässigem Handeln ein Bußgeld von maximal 1.000 EUR vor, wobei der von Ihnen begangene Verstoß am ganz unteren Ende anzusiedeln ist, es wäre hier wohl nur ein Betrag von 50 bis 200 EUR angemessen. Das ist aber im Grunde schon das Schlimmste was Ihnen droht.

Zitat:
§ 54 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


Nach § 17 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz ist das Bußgeld zudem auf die Hälfte begrenzt, wenn fahrlässiges Handeln vorliegt. Sie sollten daher versuchen plausibel zu begründen weshalb Sie nicht an die Meldung gedacht haben, vielleicht indem Sie eben anführen aufgrund der Befreiung von der Zweitwohnungssteuer auch keine Meldung mach zu müssen oder dass diese durch das Finanzamt erfolgt und Sie jetzt erst gemerkt haben, dass das wohl doch nicht so ist und Sie sich "vorsichtshalber" anmelden. Sann können Sie die Anmeldung zum korrekten Datum nachholen. Ein paar Worte des Bedauerns und der Entschuldigung sind sicher hilfreich.

Falls es dann (wenn überhaupt) zu einem Bußgeld kommt welches wider Erwarten höher als die oben genannten Beträge ist, könnten Sie dann immer noch Einspruch wegen der Höhe einlegen und sich im Notfall an einen Anwalt vor Ort wenden.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend und einen guten Start in die Woche.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

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65201 Wiesbaden
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