Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie erst zum zweiten Mal strafrechtlich in Erscheinung treten, ist eine Haftstrafe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Sie werden daher wieder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.
Zwar kann im Einzelfall nach § 47 StGB
auch eine kurze Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten ausgesprochen werden. Dies erforderte aber außergwöhnliche und in Ihrer Person und strafrechtsgeschichte liegende Gründe, die ich von hier aus nicht zu erkennen vermag. Sie dürfen daher davon ausgehen, dass es bei einer weiteren Geldstrafe bleibt.
Sollte der Warenwert unter 30,- Euro gelegen haben, handelt es sich um eine geringewertige Sache, weshalb Ermittlungen nur dann aufgenommen werden, wenn Strafantrag gestellt wird oder die StA die Ermittlung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält, § 248a StGB
. In Ihrem Falle ist schon nicht unwahrscheinlich, dass der Ladeninhaber Strafantrag stellen wird (die Zahlung der "Fanggebühr" steht dem nicht entgegen). Darüber hinaus sind Sie nicht Ersttäter, so dass die StA aus diesem Grunde ein öffentliches Interesse an der Ermittlung für gegeben erachten kann und aller Wahrscheinlichkeit nach für gegeben erachten wird. Der Umstand, dass Sie nicht Ersttäter sind, wird auch dazu führen, dass die Ermittlungen nicht eingestellt werden, es daher in Ihrem Falle sehr wahrscheinlich entweder zu einem Strafbefehl oder aber einer Anklage kommen wird.
Die genaue Anzahl der Tagessätze ist schwer prognostizierbar. Als Orientierung mag dienen, dass der Richter beim Diebstahl von Waren im Wert von knapp 180,- Euro eine Strafe von 25 Tagessätzen verhängt hat. Einzustellen in eine Prognose wäre weiter, dass der Warenwert jetzt deutlich geringer ist, Sie aber bereits gleichgerichtet strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Von hier aus schätze ich, dass sich, dass sich die Geldstrafe im Bereich von 25 Tagessätzen bewegen wird, eher darunter als darüber.
Das die Gesamtgeldstrafe der ersten Verurteilung rechnerisch nicht der Summe der Einzelstrafen entspricht, liegt daran, dass nach § 54 Abs. 2 StGB
die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Von daher sind Sie rechtskräftig zu 55 Tagessätzen verurteilt.
Die Bildung einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe im jetzt zu erwartenden Urteils/Strafbefehls kommt in Ihrem Falle nicht in Betracht, weil die hier in Rede stehende Tat zeitlich nach der Erstverurteilung folgte.
Der bereits ergangene Strafbefehl und der nun zu erwartende Strafbefehl/Urteil werden ins BZR eingetragen. Im üblichen Führungszeugnis wird aber nur die zu erwartende zweite Verurteilung/Strafbefehl aufgeführt werden, § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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