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Zweites Mal Ladendiebstahl

26. Januar 2010 20:39 |
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Strafrecht


Hallo !
Ich benötige dringend Hilfe. Zu meiner Person: Ich bin über 30 Jahre alt, Angstellter in einem Betrieb und hatte außer dem hier geschilderten sonst noch nichts mit der Polizei zu tun. Folgende Sachlage:
Am 15.07.08 habe ich in einem Kaufhaus Waren im Wert von 420,-€ gestohlen, bin dabei zunächst nicht erwischt worden. Anschließend ging ich in ein anderes Kaufhaus und stahl dort Waren im Wert von 179,-€. Dort wurde ich erwischt und die Polizei beschlagnahmte auch das Diebesgut aus dem ersten Kaufhaus.
Am 13.12.08 erhielt ich dann einen Strafbefehl mit der Formulierung: "Gegen Sie wird eine Gesamtgeldtrafe in Höhe von 55 Tagessätzen verhängt. Die Einzelstrafen betragen zu 1.: 40 Tagessätze, zu 2.: 25 Tagessätze. " (dies ergibt ja 65 statt 55, die Summe entsprach aber 55 Tagessätzen). Aufgrund meiner finanziellen Situation legte ich Einspruch ein, so daß der Tagessatz von 60 auf 35,-€ gesenkt wurde. Der diesbezügliche Beschluß ist vom 13.01.09.
Nun wurde ich heute erneut erwischt - wiederum in einem anderen Kaufhaus- beim Diebstahl von Kleidung im Wert von knapp 30,-€. Dieses Mal war nicht die Polizei vor Ort, die Daten wurden vom Hausdetektiv aufgenommen, und ich habe auch gleich reuig die Fangprämie von 60,-€ bezahlt.
Nun meine Fragen: Was habe ich an Strafe zu erwarten: Einstellung, Geldstrafe (wieviel Tagessätze), Haftstrafe, sonstiges, Eintrag ins Führungszeugnis...? Und wird die erste Strafe nun als 55 oder 65 Tagessätze behandelt - mit was für Konsequenzen? Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.
Vielen Dank für eine schnelle Antwort !

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie erst zum zweiten Mal strafrechtlich in Erscheinung treten, ist eine Haftstrafe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Sie werden daher wieder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

Zwar kann im Einzelfall nach § 47 StGB auch eine kurze Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten ausgesprochen werden. Dies erforderte aber außergwöhnliche und in Ihrer Person und strafrechtsgeschichte liegende Gründe, die ich von hier aus nicht zu erkennen vermag. Sie dürfen daher davon ausgehen, dass es bei einer weiteren Geldstrafe bleibt.

Sollte der Warenwert unter 30,- Euro gelegen haben, handelt es sich um eine geringewertige Sache, weshalb Ermittlungen nur dann aufgenommen werden, wenn Strafantrag gestellt wird oder die StA die Ermittlung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält, § 248a StGB . In Ihrem Falle ist schon nicht unwahrscheinlich, dass der Ladeninhaber Strafantrag stellen wird (die Zahlung der "Fanggebühr" steht dem nicht entgegen). Darüber hinaus sind Sie nicht Ersttäter, so dass die StA aus diesem Grunde ein öffentliches Interesse an der Ermittlung für gegeben erachten kann und aller Wahrscheinlichkeit nach für gegeben erachten wird. Der Umstand, dass Sie nicht Ersttäter sind, wird auch dazu führen, dass die Ermittlungen nicht eingestellt werden, es daher in Ihrem Falle sehr wahrscheinlich entweder zu einem Strafbefehl oder aber einer Anklage kommen wird.

Die genaue Anzahl der Tagessätze ist schwer prognostizierbar. Als Orientierung mag dienen, dass der Richter beim Diebstahl von Waren im Wert von knapp 180,- Euro eine Strafe von 25 Tagessätzen verhängt hat. Einzustellen in eine Prognose wäre weiter, dass der Warenwert jetzt deutlich geringer ist, Sie aber bereits gleichgerichtet strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Von hier aus schätze ich, dass sich, dass sich die Geldstrafe im Bereich von 25 Tagessätzen bewegen wird, eher darunter als darüber.

Das die Gesamtgeldstrafe der ersten Verurteilung rechnerisch nicht der Summe der Einzelstrafen entspricht, liegt daran, dass nach § 54 Abs. 2 StGB die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Von daher sind Sie rechtskräftig zu 55 Tagessätzen verurteilt.

Die Bildung einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe im jetzt zu erwartenden Urteils/Strafbefehls kommt in Ihrem Falle nicht in Betracht, weil die hier in Rede stehende Tat zeitlich nach der Erstverurteilung folgte.

Der bereits ergangene Strafbefehl und der nun zu erwartende Strafbefehl/Urteil werden ins BZR eingetragen. Im üblichen Führungszeugnis wird aber nur die zu erwartende zweite Verurteilung/Strafbefehl aufgeführt werden, § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG .

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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