Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann die Vollstreckung eines Räumungsurteils, das der Vermieter aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erwirkt hat, unzulässig sein, wenn der Vermieter mehrere Jahre aus dem Urteil nicht vollstreckt, sondern von dem Mieter, der auch nach Rechtskraft des Räumungsurteils weiterhin mit erheblichen Mietbeiträgen in Rückstand geraten ist, die Zahlung von Nutzungsentschädigungen verlangt und Zahlungen entgegengenommen hat, obwohl mehrfach die Vollstreckung des Räumungsurteils für den Fall der Nichtzahlung der rückständigen Miete angedroht worden ist (OLG Hamm, RE v. 1.10.1981, 4 RE-Miet 6/81, WuM 1981 S. 257
).
Eine dazu abweichende Ansicht vertritt das LG Mönchengladbach (Beschluss v. 2.2.1990, 2 T 44/89
, DWW 1990 S. 237): Dieses ist der Meinung, dass auch 4 3/4 Jahre nach Ergehen eines Räumungsurteils und zwischenzeitlich mehrmaliger Rücknahme bereits eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Vermieter berechtigt ist, die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Vorwurf, der Vermieter verhalte sich insoweit rechtsmissbräuchlich, sonst dazu führen würde, dass der rücksichtsvolle Vermieter, der trotz Räumungstitel zugunsten des erneut zahlungssäumigen Schuldners nach erneutem Ausgleich der Rückstände auf die endgültige Durchführung der Zwangsvollstreckung verzichtet, gezwungen wird, künftig diese Rücksicht nicht mehr walten zu lassen und seine Rechte aus einem Räumungsurteil unnachsichtig sofort durchzusetzen, um nicht erstrittener Rechte verlustig zu gehen.
So auch das AG Hamburg, Urteil v. 8.3.2006, 508 C 416/05
, ZMR 2006 S. 783
, welches keine generelle Verwirkung nach einem Zeitraum von 2 Jahren festgestellt hat.
Ob daher insoweit eine Verwirkung in Ihrem Sachverhalt greift, ist daher nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
Sofern man daher den beiden letztgenannten Auffassungen folgt, deren Begründung nachvollziehbar ist, wäre eine Verwirkung in Ihrem Sachverhalt noch nicht gegeben. Im Regelfall gilt, je älter der Vollstreckungstitel ist, desto eher ist der Einwand der Verwirkung berechtigt. Da bei Ihnen der Räumungstitel ca. 1 1/2 Jahre als ist, wird man noch nicht unbedingt Verwirkung der Zwangsvollstreckung annehmen können, insbesondere unter den näher bezeichneten Umständen, dass der Mieter zwischenzeitlich Zahlungen geleistet hat und Räumungsaufschub begehrte, welchen Sie von der Zahlung abhängig gemacht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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