Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.
Sowohl Sie als auch Ihre Freundin sind Vertragspartner des Mietvertrages geworden. Den fälligen Mietzins schulden Sie somit gegenüber Ihrem Vermieter als Gesamtschuldner. Dies hat zur Folge, dass Ihr Vermieter sich aussuchen kann, von wem er den vereinbarten Mietzins fordert, vgl. § 421 BGB
.
Laut Ihren Schilderungen haben Sie bisher die gesamten Mietkosten übernommen und werden dies auch noch bis zum Ende des Mietverhältnisses tun. Somit hat Ihr Vermieter gegen Ihre Freundin keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Mietzinses. Allerdings haben Sie nunmehr im Innenverhältnis gegen Ihre Freundin einen Anspruch auf Erstattung des hälftigen Mietzinses aus dem Gesamtschuldschuldverhältnis, vgl. § 426 BGB
.
Mit anderen Worten: Sie haben gegen Ihre Freundin einen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten als auch die zukünftig zu zahlende hälftige Miete.
Sie sollten nun zunächst herausfinden, wo Ihre Freundin momentan wohnt. Sie brauchen eine zustellungsfähige Adresse, um Ihre Forderung geltend zu machen.
Anschließend sollten Sie sich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens suchen und diesen zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung Ihres Anspruchs beauftragen.
Weiter sollten Sie auch einmal über eine Strafanzeige nachdenken.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.
Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist erstichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Kugler
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10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Kugler
Hallo, Herr Kugler,
vielen Dank für Ihre kompetente und prompte Antwort. Werde einen Anwalt aufsuchen, da meine Forderungen ja berechtigt zu sein scheinen und Aussicht auf Erfolg versprechen.
Nur eine Frage noch:
Welche Strafanzeige könnte ich stellen? Inwiefern hat sich meine ehemalige Freundin eventuell strafbar gemacht?
Mit besten Grüßen,
M. Kruck
Wenn der Nachweis gelingt, dass Ihre Freundin mit Ihnen eingezogen ist und mit Ihnen gemeinsam den Mietvertrag in der Kenntnis unterschieben hat, dass Sie niemals die Miete zahlen wird, dann könnte Sie sich u.a. des Betruges zu Ihrem Nachteil strafbar gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler