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Zweimal Geldstrafe wegen Beleidigung/Belästigung. Löschung aus BZ?

| 11. Juni 2020 14:26 |
Preis: 70,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


20:55

Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich wurde zweimal wegen obszönen Telefonanrufen im Jahr 1993 und 1999 zu einer Geldstrafe von 1000 DM und ich glaube 60 Tagessätzen zu a 40 DM oder a 50 DM im Mai 1999 verurteilt. Abgezahlt war es meine ich, bis Anfang 2000. Jetzt bin ich Ende Januar diesen Jahres von meiner Ex Freundin wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Stalking, angezeigt worden. Vor allem die Körperverletzung stimmt nicht und das Stalking hat sich so nicht zugetragen, wie sie behauptet. Meine Frage ist, werden die Beleidigungen von 1993 und 1999 aus dem Bundeszentralregister gelöscht sein?
Meine Anwältin kann es nicht ganz genau sagen und ich lese im Internet immer verschiedene Berichte. Vielen Dank für ihre Antwort.

11. Juni 2020 | 14:53

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

die Tilgungsfrist bestimmt sich nach § 46 BZRG :

"(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe."

Weil die Höchstfrist 20 Jahre ist und auch keine Taten nach Abs. 1 Nr. 3 vorliegt ist alles lange getilgt und gelöscht. Hier war es sogar nach 5 Jahren aus dem Register entfernt.

MfG RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2020 | 20:03

Hallo Herr Saeger. Vielen Dank für ihre Antwort.
Also werden diese Taten beim Gerichtsprozess nicht mehr erwähnt bzw. verlesen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2020 | 20:55

Sehr geehrter Fragensteller,

"Also werden diese Taten beim Gerichtsprozess nicht mehr erwähnt bzw. verlesen?"

= korrekt.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 11. Juni 2020 | 21:36

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