Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Firmenwagen um einen PKW und nicht um einen LKW handelt.
1. Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 31-40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der Regelsatz der Geldbuße 100 EUR.
Darüberhinaus ergeht ein Fahrverbot von 1 MONAT (und nicht wie von Ihnen angenommen von 4 Wochen).
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wird mit 3 Punkten bewertet.
2. Bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 21-25 Km/h außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Bußgeld von 40 EUR. Ein Fahrverbot droht nicht.
Allerdings gibt es auch hier 1 Punkt in Flensburg.
3. Die Tilgungsfrist von Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 29 Abs.1 Nr.1 StVG
2 Jahre.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Bescheides.
Erfolgt allerdings in der Tilgungsfrist erneut eine Eintragung, beginnt die Frist von neuem.
Demnach sind Ihre Punkte aus 2006 nicht getilgt.
Im Ergebnis ergeben sich folgende Punkte:
- 2006: 3 Punkte
- April 2008: 3 Punkte
- Mitte Juni 2008: 3 Punkte
- Ende Juni 2008: 1 Punkt
Ergeben sich 8 bis 13 Punkte, erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar mit Punkterlass teilnehmen zu können.
4. Meines Erachtens sollten Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und der dann prüfen kann, ob ein Einspruch gegen die Bescheide Sinn macht oder nicht.
Bevor allerdings keine Akteneinsicht erfolgt ist, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
ich hätte noch eine Nachfrage.
Mit dem Fahrverbot aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung von Mitte Juni und den Bußgeldern könnte ich leben. Mich würde interessieren, ob
aus dem mehrfachen Übertreten der Geschwindigkeit in Kombination mit dem Unfall anfang des Jahres weitere Konsequenzen zu erwarten sind, da mir
eine Uneinsichtigkeit angelastet wird. Sprich, kann das Fahrverbot länger als 1 Monat verhängt werden oder droht sogar ein Führerscheinentzug?
Soll ich die Zeugenbefragungen und Anhörungen ohne Eingeständnis der Schuld zurückschicken? Sie dienen doch lediglich der Identitätsfeststellung, oder?
Ein Einspruch wäre doch noch möglich wenn ich den Bußgeldbescheid erhalte, oder?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich nazürlich gern.
Meines Erachtens drohen Ihnen nur die in meiner Antwort ausgeführten Konsequenzen.
Gegen den Anhörungsbogen ist ein Eispruch gar nicht möglich.
Nur gegen den später ergehenden Bußgeldbescheid.
Daher habe ich Ihnen geraten im Anhörungsbogen keine Angaben zur SACHE zu machen, sondern lediglich nur die Fragen zur PERSON zu beantworten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin