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Zweckbestimmung in der Teilungserklärung für Vermietung als Ferienwohnung

8. September 2020 17:03 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stephanie Guhrenz

Ich beabsichtige, in Dresden eine Eigentumswohnung zu erwerben und als Ferienwohnung zu vermieten.


Gemäß Teileigentumsgrundbuch handelt es sich um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen.

Die Räume sind jedoch als Wohnung ausgebaut und befinden sich in einem Gebäude mit Wohnungen. Es war jahrelang gelebte Praxis, dass die Räume als Wohnung genutzt wurden.

Meine Frage ist nun:

Ist für eine Nutzung als Ferienwohnung die Änderung der Zweckbestimmung der Räume in der Teilungserklärung durch die Wohnungseigentümerversammlung erforderlich oder wäre eine Änderung zu Wohnzwecken für eine Nutzung als Ferienwohnung sogar hinderlich?

Wäre eine Änderung der Zweckbestimmung zu "auch zu Wohnzwecken dienenden Räumen" die beste Lösung für meine Zwecke?

An der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit habe ich keine Zweifel, da sich um die Räume herum ausschließlich Wohnungen befinden und die Räume Wohnraumcharakter haben.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Widmung "zu Wohnzwecken" umfasst auch die kurz-und mittelfristige Vermietung an Feriengäste und Besucher der Stadt, durch die Widmung soll im Wesentlichen ausgeschlossen werden, dass in einer Wohnung z.B. Gewerbe erbracht werden, die mit der Belegenheit der Wohnung nicht vereinbar sind, z.B. eine Kneipe in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Komplex. Wichtig ist, dass die §Eigentümergemeinschaft kein generelles Vermietungsverbot ausgesprochen hat.

Meines Erachtens wäre es für Sie, auch im Hinblick auf die Akzeptanz durch die anderen Wohnungeigentümer sinnvoll, die Wohnung zu "Wohnzwecken" umzuwidmen und nicht "auch zu Wohnzwecken", dies birgt Missverständnisse insbesondere auch im Hinblick auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Guhrenz, RAin

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