Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kosten der Verwaltung lassen sich nicht auf den Mieter umlegen. Sie sollten die Betriebskostenabrechnung einfach selbst vornehmen, Ihrem Mieter übersenden und nur den Anteil der Betriebskosten auf das Gemeinschaftskonto überweisen, den Sie tatsächlich zahlen müssen.
Die kalten Betriebskosten anhand der Abrechnungen der Dienstleister. (Wasserlieferant, Stromlieferant, Müllabfuhr u.s.w. zu addieren und von jeder Rechnung 1/4 ausrechnen, ist nicht schwer.
Bei den Heizkosten ist 50% nach qm und 50 % nach Verbrauch via Heizkostenverteiler mit der Heizkostenverordnung vereinbar.
Der Verteilerschlüssel für die Warmwasser stammt wohl noch aus der Zeit, bevor die Heizkostenverordnung erfunden wurde.
Nach § 8 HeizkV sind von den Kosten der Warmwasserversorgung zwischen 50% und 70% nach dem gemessenen Verbrauch und nur 30% - 50% nach der Fläche umzulegen. Wenn die entsprechenden Messeinrichtungen schon bestehen, können Sie dies von der gleichen Firma ausrechnen lassen, die auch die Heizkostenabrechnung erstellt. Wenn nicht, müssen Sie auf der nächsten Eigentümerversammlung beantragen, dass Warmwasserzähler eingebaut werden. Wenn der andere dagegen stimmt, haben Sie nach der Eigentümerversammlung einen Monat Zeit, um unter Anfechtung des Negativbeschlusses eine Beschlussersetzungsklage beim Amtsgericht einzureichen.
Zudem sollten Sie auf der Eigentümerversammlung beantragen, dass die von Ihnen erstellte Betriebskostenabrechnung und die von der Fachfirma offiziell erstellte Heizkostenabrechnung von der Eigentümerversammlung anerkannt werden. Auch hier müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung auf Anerkennung der Abrechnung unter Aufhebung des Negativbeschlusses gegen die Eigentümergemeinschaft klagen, wenn der andere gegen die Anerkennung der von Ihnen erstellten Abrechnung stimmt.
Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Sie haben Anspruch darauf, dass ab diesem Jahr korrekt abgerechnet wird.
Die Kosten des Leerstands hat der Eigentümer zu tragen, dem die leer stehende Wohnung gehört. Wenn Sie hier höhere Kosten für sich akzeptieren, kann Ihr Mieter trotzdem eine korrekte Abrechnung von Ihnen verlangen. Das bedeutet, dass Sie die von Ihnen akzeptierten höheren Kosten nicht von Ihrem Mieter erstattet bekommen würden. Ich sehe keinen Grund, dem Miteigentümer Geld zu schenken und würde auf einer korrekten Abrechnung bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Was kann ich tun wenn ich das nicht zu meiner Zufriedenheit mit dem anderen Eigentümer klären kann?
Wie stehen meine Chancen bei einem Rechtsstreit dazu?
Ich hoffe es kommt nicht dazu und ich hoffe das wir uns da gütlich einigen.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Chancen für eine Beschlussersetzungsklage stehen gut, weil Sie die Teilungserklärung und die Heizkostenverordnung auf Ihrer Seite haben.
Mit freundlichen Grüßen