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Zwangsvollstreckung verhindern

10. Oktober 2025 09:04 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich bin Berliner,
habe 1995 bis 2002 in Weimar studiert,
bin 2003 zurückgezogen und war
ab 2004 im Ausland arbeiten.

Ein Fitness-Studio aus Weimar, welches ich nie genutzt habe,
läßt nun eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen. Der Grund ist mir nicht bekannt.

(im studentischen "Leichtsinn" könnte ein Tag der offenen Tür o.ä. zu einem Saunabesuch o.ä. geführt haben. Habe m.M.n. nie einen Vertrag in einem Fittness-Studio unterschrieben. Es könnte als auch Missbrauch meiner Daten / Betrug sein?)

Ausser einem Schreiben vom GV von einem AG Berlin (v. 9.9.2025, 14 Tage Zahlungs-Frist bereits überschr.)
und der Androhung der Zwangsvollstreckung, liegt mir keine Info zum Fall vor.

Aus 2006 / 07 soll es Forderungen geben, zu denen es durch das AG Weimar auch "Titel" gibt.
640 € - Hauptforderung aus 2006 / 07
630 € - Zinsen
60 € - Mahn/Zwangsvollstreckungsbescheid
530 € - bish. Volstreckungskosten
--------------------------------------------------------------
1.850 €

Ich habe den Gläubiger shriftlich gebeten, mir entsprechende Grundlage für seine Forderungen zuzusenden - warte auf Antwort (komt eher nicht).

Habe den GV (AG Berlin) mehrmals angerufen, um Hilfe gebeten, da ich die Angelegenheit nicht verstehe / zuordnen kann, bereits 2003 dort abgemeldet war.
GV-Auskunft: "Titel sind durch, Betrag zahlen, versuchen sich das Geld über eine Klage zurückzuholen."
Termin zur Vermögensauskunft ist nun für Fr. 31.10.2025 festegesetzt.

Was tun, wie richtig reagieren?
Suche Anwalt / Schlichter.

10. Oktober 2025 | 10:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Zwangsvollstreckung aus dem wirksamen Vollstreckungsbescheid kann selbst nicht verhindert werden. Gegen die Vollstreckung steht zwar die Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung; diese entfaltet aber in Bezug auf laufende Maßnahmen keine aufschiebende/pausierende Wirkung. .
Allerdings ist die Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage überhaupt Erfolg hätte. Denn diese kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die den vollstreckten Anspruch vernichten, die nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden oder bekannt geworden sind. Solche Sachverhalte kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.

Daher halte ich die Empfehlung des GV für sachgerecht, erst zu bezahlen und dann zu prüfen, ob man eine auf Rückzahlung gerichtete (Gegen-)Klage initiiert.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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