Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Vollstreckungstitel besteht trotz Bezahlung der Schuld erst einmal fort. Der Schuldner hat jedoch einen Anspruch auf Herausgabe.
Der Schuldner sollte schriftlich per Einwurf-Einschreiben den Gläubiger (das ist möglicherweise nicht das Inkassobüro!) auffordern, den Titel binnen einer datumsmäßig bestimmten Frist herauszugeben und die Löschung des Schufa-Eintrags zu veranlassen und androhen, nach fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt zu beauftragen.
Wenn innerhalb der Frist nichts passiert, sollte der Schuldner einen Anwalt beauftragen. Ich stehe insofern gern zur Verfügung.
Der Anwalt sollte eine weitere Aufforderung an den Gläubiger schicken. Wenn auch dies nichts fruchtet, sollte der Anwalt den Gläubiger verklagen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die Tipps!
Der Vollstreckungsbescheid wurde vor Bezahlung "Storniert", so steht es in der Forderungsaufstellung.
Eigentlich müsste der Vollstreckungstitel damit, doch auch erloschen oder ungültig sein oder?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
dass der Vollstreckungstitel „storniert" wurde, bedeutet nur, dass vorläufig (solange die Raten ordnungsgemäß bezahlt wurden) die Zwangsvollstreckung nicht weiter betrieben wurde.
Der Vollstreckungstitel ist dadurch jedoch nicht erloschen oder ungültig geworden. Der Gläubiger könnte damit weiterhin vollstrecken, der Schuldner könnte dann allerdings einwenden, dass er die Schuld getilgt hat.
Der Schuldner hat jedoch – wie ich schon ausführte – Anspruch Herausgabe und/oder Entwertung des Titels.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt