Der Schuldner hatte vor ca. 2 Jahren Besuch vom Gerichtsvollzieher, diese teilte ihm mit einen vollstreckbaren Titel zu haben. Durch Klärung mit dem Gläubiger ( Inkasso ) wurde der Vollstreckungsbescheid storniert und die Forderung in Raten ohne Schwierigkeiten bis Ende 2020 bezahlt. Da sich die finanzielle Situation des Schuldners erheblich verbessert hat und dieser gerne eine "Gute Bonität" hätte, bat er das Inkasso Unternehmen, den Eintrag vorzeitig aus der "Schufa" zu Löschen. Das Inkasso verweigert und verweist darauf, dass die Forderung zwar erledigt sei, jedoch tituliert ist. Nun fragt sich der Schuldner, ob die beglichene Forderung noch tituliert sein kann, obwohl die Zwangsvollstreckung storniert wurde?
Die Raten hat der Schuldner, an das Inkasso überwiesen und nicht an den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher hat sich nie wieder bei dem Schuldner gemeldet. Zudem forderte der Schuldner mehrmals vergeblich den entwerteten Titel ein, jedoch wurde er am Telefon abgewimmelt bzw. Auf Briefe oder Mails wurde nicht geantwortet. Im Vollstreckungsportal der Länder sind ebenfalls keine Daten über den Schuldner eingetragen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Vollstreckungstitel besteht trotz Bezahlung der Schuld erst einmal fort. Der Schuldner hat jedoch einen Anspruch auf Herausgabe.
Der Schuldner sollte schriftlich per Einwurf-Einschreiben den Gläubiger (das ist möglicherweise nicht das Inkassobüro!) auffordern, den Titel binnen einer datumsmäßig bestimmten Frist herauszugeben und die Löschung des Schufa-Eintrags zu veranlassen und androhen, nach fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt zu beauftragen.
Wenn innerhalb der Frist nichts passiert, sollte der Schuldner einen Anwalt beauftragen. Ich stehe insofern gern zur Verfügung.
Der Anwalt sollte eine weitere Aufforderung an den Gläubiger schicken. Wenn auch dies nichts fruchtet, sollte der Anwalt den Gläubiger verklagen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller22. Januar 2022 | 09:10
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die Tipps!
Der Vollstreckungsbescheid wurde vor Bezahlung "Storniert", so steht es in der Forderungsaufstellung.
Eigentlich müsste der Vollstreckungstitel damit, doch auch erloschen oder ungültig sein oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Januar 2022 | 23:36
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
dass der Vollstreckungstitel „storniert" wurde, bedeutet nur, dass vorläufig (solange die Raten ordnungsgemäß bezahlt wurden) die Zwangsvollstreckung nicht weiter betrieben wurde.
Der Vollstreckungstitel ist dadurch jedoch nicht erloschen oder ungültig geworden. Der Gläubiger könnte damit weiterhin vollstrecken, der Schuldner könnte dann allerdings einwenden, dass er die Schuld getilgt hat.
Der Schuldner hat jedoch – wie ich schon ausführte – Anspruch Herausgabe und/oder Entwertung des Titels.