Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Ihre Schilderung ist aber leider nicht ganz klar. In dem Stadium, in welchem sich die von Ihnen beschriebene Angelegenheit jetzt befindet, kommt es präzise auf die Einzelheiten, wie z.B. jeweiliges Datum, und auf die genauen juristischen Termini an. Was meinen Sie damit, dass eine „Zwangsvollstreckungssache" in Ihrem Briefkasten gelandet sei? Teilen sie mir bitte im Rahmen der Nachfragefunktion mit, falls es sich bei dem Schreiben NICHT um einen Vollstreckungsbescheid handelt, wer der Absender ist und wie das Schreiben bezeichnet wird. In diesem Fall müssten sie mir auch den Inhalt des Schreibens mitteilen, damit ich Ihnen weiter helfen kann.
Da Sie dem Mahnbescheid nur teilweise widersprochen haben, gehe ich aber davon aus, dass es sich bei der von Ihnen sogenannten Zwangsvollstreckungssache um einen Vollstreckungsbescheid in der Höhe handelt, in welcher Sie nicht widersprochen hatten. Wenn dem so ist, dann haben Sie jetzt die Möglichkeit und sollten gegen den Vollstreckungsbescheid EINSPRUCH einlegen. Hierfür sollten Sie sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Rechtsanwalt würde für Sie vorab prüfen, in welcher Höhe die geltend gemachte Forderung noch besteht und in welcher Höhe sie unbegründet ist.
Der Vollstreckungsbescheid ist zudem bereits ein vollstreckbarer Titel. Aus diesem kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Sollte der Gegner die Forderung weiter in voller Höhe durchsetzen wollen, so wäre deshalb möglicherweise die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Auf keinen Fall dürfen Sie den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lassen, wenn die dort aufgeführte Forderung nicht mehr in dieser Höhe besteht.
Hinsichtlich der zu beachtenden Formalitäten sollte der Vollstreckungsbescheid zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Beachten Sie dann auch diese Hinweise.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
20.06.2013 | 22:30
Hallo vielen Dank schon einmal für die Ersteinschätzung.
Mein Fehler lag wohl darin, dass ich zwar nur einem Teil widersprochen habe und den Rest dann überwiesen habe.
Vermutlich hätte ich entweder den Rest überweisen müssen und allem widersprechen müssen oder einem Teil widersprechen und auf den Zwangsvollstreckung warten müssen. Für mich als Laie aber schleierhaft.
Hier der Zeitplan:
Überweisung eines Teilbetrage am 05.06.2013
Mahnbescheid ist eingagengen am 13.05.2013
Teilwiderspruch (55% d. Hauptforderung) am 21.05.2013
Restschuldzahlung (45% d. Hauptforderung) am 21.05.2013
Vollstreckungsbescheid (45% d. Hauptforderung) 5.6.2013
Zwangsvollstreckungssache eingegangen am 20.06.2013
Was wäre das richtige Verhalten gewesen? Wann hätte ich den Teil zahlen sollen, den ich im Teilwiderspruch ja akzeptiert habe?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.06.2013 | 23:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben es jetzt schon ganz gut beschrieben.
In der Höhe, in der Sie die Forderung beglichen hatten, hätten sie widersprechen bzw. Einspruch einlegen müssen.
Das heißt, als Sie die (komplette) Restzahlung vornahmen, hätten sie dem Vollstreckungsbescheid unmittelbar anschließend auch vollständig widersprechen müssen.
Dies ergibt sich aus § 796
II i.V.m. § 767 ZPO
.
Nun können sie den Einwand der Erfüllung grundsätzlich nicht mehr geltend machen.
Ausnahmsweise ist es möglich, der Zwangsvollstreckung mit dem Einwand des Titelmissbrauchs zu begegnen. Zuletzt hat der BGH dies in einem ähnlich gelagerten Fall der Erfüllung vor Rechtskraft eines Versäumnisurteils allerdings abgelehnt, vgl. BGH NJW-RR 2012, 304
, 305. Gegen den Einwand des Titelmissbrauchs spricht in Ihrem Fall auch die Zahlung von zwei ähnlich hohen Teilbeträgen, so dass die zweite Zahlung dem Gegner nicht unbedingt als Restzahlung auffallen musste.
Sie können in jedem Fall versuchen, die Gegner unter Vorlage der Überweisungsnachweise zu bitten, dass diese die Zwangsvollstreckung einstellen.
Wenn die titulierte Forderung eine gewisse Höhe hat, dann sollten Sie auch darüber nachdenken, trotz der ungewissen Erfolgsaussichten einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob nicht doch der Einwand des Titelmissbrauchs greifen könnte. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn Sie die Zahlung(en) mit dem Empfänger abgesprochen oder sich sonst in irgendeiner Form abgestimmt haben.
Moralisch korrekt ist es natürlich nicht, wenn der Gegner oder dessen Rechtsanwälte weiterhin die Zwangsvollstreckung betreiben. Aber bis zu einer gegenteiligen Feststellung sind diese im Recht. Wenn Sie noch dagegen vorgehen möchten, dann sollten Sie jedenfalls schnell handeln.
Gerne können Sie sich diesbezüglich auch nochmals an mich wenden.
Anderenfalls wünsche ich Ihnen trotzdem noch viel Erfolg in dieser Angelegenheit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser
Rechtsanwalt