Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Für die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses reicht es aus, dass dieser dem Drittschuldner zugestellt wird. Drittschuldner ist vorliegend das Finanzamt. Eine Zustellung an Sie als Schuldner ist daher nicht erforderlich.
Zudem muss ich Ihnen leider mitteilen, dass bei einem Steuererstattungsanspruch die von Ihnen angesprochenen „Pfändungsfreigrenzen“ nicht greifen. Diese regeln die Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen; Steuererstattungsansprüche fallen nicht darunter. Diese sind daher ohne Freigrenzen pfändbar.
Ich kann Ihnen daher nur raten, unter Schilderung Ihrer wirtschaftlichen Lage nochmals mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten, und um eine Stundung, Ratenzahlung oder Freigabe eines Teilbetrages für den Lebensunterhalt zu bitten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de