Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Soweit kein vollstreckbarer Titel (z.B. ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder ein gerichtlicher Vergleich) gegen Sie besteht, ist eine Zwangsvollstreckung, welche sich gegen Sachen richtet, die in Ihrem Eigentum stehen, unzulässig. Sollte der Gerichtsvollzieher daher Sachen pfänden, welche in Ihrem Eigentum stehen, können Sie sich hiergegen gerichtlich zur Wehr setzen (z.B. mit der Drittwiderspruchsklage). Wenn es zu dieser Situation kommt, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat hinzuziehen.
Sie sollten den Gerichtsvollzieher - so er denn bei Ihnen vor der Tür steht - darauf hinweisen, dass Ihr Ex-Freund nicht mehr bei Ihnen wohnt. Sie sind nicht verpflichtet, die neue Adresse anzugeben. Sie können dem Gerichtsvollzieher sogar den Zutritt zu der Wohnung verweigern. Inwieweit Sie hiervon Gebrauch machen wollen, überlasse ich Ihnen.
Wenn Ihr Ex-Freund aber nach wie vor Partei des Mietvertrages ist (also Mieter) - dies wäre der Fall, wenn Sie beide den Mietvertrag unterschrieben hätten, wovon ich anhand Ihrer Schilderung ausgehe -, kann der Gläubiger einen Durchsuchungsbefehl (vgl. § 758a ZPO
) erwirken, durch den der Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten darf. Wenn bei dieser Wohnungsdurchsuchung jedoch keine Gegenstände, welche sich im Eigentum Ihres Ex-Freundes befinden, aufgefunden werden können, geht die Zwangsvollstreckung insoweit ins Leere. Ihr Ex-Freund ist jedenfalls nicht verpflichtet, sein Eigentum weiterhin in Ihrer Wohnung zu lagern. Sie sollten den Gerichtsvollzieher für den Fall, dass dieser die Wohnung betritt und Gegenstände pfänden möchte, die in Ihrem Eigentum stehen, darauf hinweisen, dass Sie Eigentümerin der Gegenstände sind und sich notfalls mit einer Drittwiderspruchsklage unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts wehren werden. Weisen Sie darauf hin, dass dies mit weiteren Kosten für den Gläubiger verbunden ist, die dieser zu tragen hat. Selbstverständlich sollte es sich dann aber auch um Gegenstände handeln, die Ihnen tatsächlich gehören. Ideal wäre es, wenn Sie das Eigentum an diesen Gegenständen auch gleich nachweisen könnten, da der Gerichtsvollzieher nur bei evidentem (offensichtlichen) Dritteigentum (also Eigentum, was nicht im Eigentum des Schuldners steht) von einer Pfändung absehen muss, wenn die Sachen im Gewahrsam des Schuldners sind (was bei einer gemeinsamen Mietwohnung regelmäßig der Fall sein wird, auch wenn nur ein Notzimmerchen übrig bleibt).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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