Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegenüber Ihnen als Veranstalter ist zunächst ein Verwahrungsvertrag bezüglich der abgegebenen Gegenstände. Ein Abschluss eines Verwahrvertrages liegt hier in der Möglichkeit durch Sie als Veranstalter, Jacken und Taschen abzugeben. Durch Annahme der Gegenstände in der Garderobe wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen.
Durch die Entwendung der Gegenstände ist im Folgenden auch grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegeben, da die Gegenstände aus der Garderobe abhanden gekommen sind.
Soweit die Verwahrung allerdings kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde, gilt § 690 BGB
.
Danach ist bei einem unentgeltlichen Verwahrervertrag die Haftung des Veranstalters auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist von der Gegenseite nachzuweisen. Da Sie ein Sicherheitspersonal engagiert hatten und die Räumung der Halle aufgrund einer Brandmeldung erfolgte, wird man Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfen können.
Insoweit sehe ich auf Grundlage Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch. Insoweit kommt es hier auch nicht darauf an, dass die Anspruchsstellerin zur besagten Zeit nicht mehr auf der Veranstaltung hätte sein dürfen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Anspruchsstellerin auch nachzuweisen hat, dass die betreffende Jacke und Tasche tatsächlich in der Garderobe abgegeben wurde.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Garderobe an diesem Abend war entgeltlich. Durch den Feueralarm gab das Gaderobenpersonal keine Jacken aus der Garderobe und bat die Gäste erst nach Beendigung des Feueralarmes an die Garderobe zu kommen. Leider weigerten sich ca. 15 Gäste dieser Anordnung und kletterten über den Tresen der Garderobe. Das Sicherheitspersonal wollte dies verhindern aber immer mehr Leute kamen in die Garderobe über den Tresen und auch die von Gästen geöffnete Türe von innen. Dabei wurde dann die Jacke und Tasche der jungen Dame geklaut. Sind wir in diesem Fall in der Haftung bzw. ist uns hier Fahrlässigkeit vorzuwerfen?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage. Auch hier gilt, dass eine Haftung für abhanden gekommene Sachen nur bei einem Verschulden gilt.
Da zum einen Feuerarlam ausgelöst wurde und trotz der Vorkehrungen sich die Gäste mutwillig über die Anordnungen des Sicherheitspersonals hinweggesetzt haben, wird Ihnen hier kein Verschulden zur Last gelegt werden können. Aus Ihrer Sicht wurden alle Vorkehrungen getroffen, um solche Vorfällen, wie geschildert, entgegenzuwirken.
Insoweit wird man hier schon von höherer Gewalt sprechen können, so dass ein Verschulden nicht gegeben ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen