Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zwangsverwaltung - alte Rechnung die an den Zwangsverwalter gestellt ist noch begleichen?

4. März 2011 05:10 |
Preis: 49€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder

vor ca 10 Jahren wurde meine gewerbliche Immobilie unter Zwangsverwaltung durch ein Amtsgericht gestellt.Ich habe nichts mehr von der Immobilie gehört, da ich beruflich ins Ausland gezogen bin.Die Immobilie ist sicher zwischenzeitlich versteigert. Nun habe ich 10 Jahre später im Jahr 2011 eine Rechnung von einem der ehemaligen Versorgungsträger aus dem Rechnungjahr
2007-2008 bekommen mit der Bitte um Begleichnung.
Frage : Muss ich diese alte Rechnung die an den Zwangsverwalter gestellt ist noch begleichen??

Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen (BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 15/08 ).

Verletzt der Verwalter seine diesbezüglichen Pflichten, die unter anderem auch die Bildung von Rücklagen für nachträgliche Ausgaben beinhaltet, kann er den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Es empfiehlt sich, den Versorger zunächst darauf hinzuweisen.

Ich nmache aber darauf aufmerksam, dass eine Haftung von vielen Umständen der Zwangsverwaltung abhängt, insbesondere die Beurteilung, ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Dies kann letztlich nur bei Kenntnis aller Unterlagen und Umstände geprüft werden.

Davon unabhängig, sind Sie als Eigentümer der Immobilie Schuldner derjenigen Verpflichtungen, die aus dem Eigentum entstehen. Der Zwangsverwalter tritt diesbezüglich nicht an die Stelle des Eigentümers, (OLG Zweibrücken, vom 27. 7. 2005 - 3 W 167/04 ). Haftet der Zwangsverwalter, so haftet er in der Regel nicht an Stelle des Eigentümers, sondern neben
diesem.

Daher bin ich der Auffassung, dass Sie für diese Kosten grundsätzlich in Anspruch genommen werden können.
Es wäre aber gegebenenfalls hilfeich, wenn Sie im Rahmen der kostenlose Nachfragefunktion Einzelheiten zu der Nutzung der Gewerbeimmobilie, sowie der Rechnung und dem dahinterstehenden Versorgungsvertrag nennen könnten, insbesondere, ob der Versorgungsvertrag schon vor der Zwangsverwaltung bestand.

Eine Verjährung kommt jedenfalls für Ansprüche, die im Jahr 2008 fällig waren, nicht in Betracht, denn die dreijährige Regelverjährung beginnt erst mit dem Schluss des Jahres 2008.
Darüber hinaus können Sie prüfen, inwieweit die Kosten auf die gewerblichen Mieter umlegbar sind.

Der Erwerber der Immobilie haftet schließlich erst ab dem Zuschlag, nicht hingegen für Altverbindlichkeiten. Interessant wäre hier, wann der Zuschlag der Zwangsversteigerung erfolgte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung der Rechtslage weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER