Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Gem. § 148 ZVG
wird Ihnen durch die Zwangsverwaltung des Grundstückes die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes entzogen. Insoweit besteht keine Möglichkeit das Haus zu bewohnen, wenn Sie nicht bereits darin wohnen oder Sie mit dem Zwangsverwalter eine Vereinbarung treffen, beispielsweise Nutzung gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Allerdings muß sich der Zwangsverwalter hierauf nicht einlassen, was auch wenig wahrscheinlich ist.
Die Küche wird dann von der Beschlagnahme umfasst sein, wenn Sie als Zubehör zu werten ist, dass heißt die Küche für die Immobilie angefertigt und fest eingebaut ist. Die übrigen Gegenstände werden von der Beschlagnahme nicht umfasst sein.
Seitens des Verwalters ist eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstückes zu gewährleisten. So hat er die öffentlichen Abgaben zu entrichten und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Hierzu wird er, da die Immobilie mangels Vermietung keine Mieteinnahmen erwirtschaftet, einen Kostenvorschuß seitens der Bank erhalten. Auch der Zwangsverwalter erhält eine entsprechende Vergütung.
Zu den bestehenden Möglichkeiten wäre es sinnvoll, wenn die Immobilie vermietet würde, um mit den Einnahmen die laufenden Kosten decken zu können, da ansonsten der Schuldsaldo bei der Bank weiter anwächst. Zu diesem Zeitpunkt könnte auch mit der Bank an eine Aufhebung der Zwangsverwaltung unter Abtretung der Mieteinnahmen gedacht werden, da so die Kosten des Zwangsverwalters eingespart werden könnten.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 19.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich das richtig verstanden habe hat der Zwangsverwalter jetzt alle rechte am Haus, dass heißt er entscheidet ob die Küche unter Zubehör fällt, er entscheidet was mit dem Inventar passiert und in welchem Zeitraum ich ausräumen kann er entscheidet wer eventuell Mieten kann.
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Zwangsverwalter wird durch die Inbesitznahme Besitzer des Grundstückes und der dazugehörigen Immobilie. Insoweit kann er auch über die weitere Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Regleung uns unter Beachtung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen entscheiden. Hinsichtlich der Küche wäre zu prüfen inwieweit diese dem Zubehör und damit der Beschlagnahme unterfällt. Das Inventar würde ich nach Ihren Angaben nicht unter das Zubehör zählen. Allerdings ist eine Begehung des Hauses und Ausräumen nur in Abstimmung des Zwangsverwalters möglich.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können.
Mit besten Grüßen
RA Schröter