Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zwangsverwalter / Datenschutz

| 25. April 2006 19:44 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend...
ich habe ein etwas größeres Problem. Ich wohne in einer Mietwohnung und der Vermieter ist Insolvenz gegangen und ein Zwangsverwalter wurde eingesetzt. Meine Frage wäre, wenn der Vermieter verschwunden ist, ob ich dann verpflichtet wäre ihm meinen Mietvertrag zukommen zu lassen oder sonstiges??
Da ich dies nicht getan habe, hat er seinen Sohn, der zufällig auf dem Arbeitsamt arbeitet nach meinen Daten gefragt ( ob ich Hilfe bekomme, wer dort wohnt, wie ich heisse, ob ich Wohngeld beziehe...) und er hat sie hingeschoben bekommen. Nun frage ich mich ob das rechtens ist. Es wurden nachweissbar Schreiben hin und her gefaxt zwischen Vater und Sohn und nun ist das AA wild hinter mir her. Ich hoffe sie können mir sowohl mit der Miet-, als auch mit der Datenschutzfrage helfen.
Da ich eine Mutti von 3 Kindern bin und nur stundenweise arbeite, weiss ich mir keinen anderen Rat, als hier zu fragen. Ich danke schonmal im Voraus....

25. April 2006 | 21:04

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich anhand der Angaben wie folgt:

1. Gemäß § 152 Abs. 2 ZVG sind bestehende Miet- und Pachtverträge auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, sofern das Grundstück dem Mieter bereits vor Beschlagnahme überlassen war.

Das bedeutet, daß der Zwangsverwalter aus dem Mietverhältnis genauso berechtigt und verpflichtet ist, wie der Vermieter (Zeller / Stöber a.a.O., § 152 Rn. 9) Insoweit kann der Zwangsverwalter durch die Inbesitznahme der Immobilie auch Einsichtnahme in den Mietvertrag verlangen. Soweit Sie dem Zwangsverwalter diesen nicht zukommen lassen, muß dieser davon ausgehen, daß kein wirksamer Mietvertrag besteht. Daher wäre es auch in Ihrem Interesse dem Zwangsverwalter den Mitevertrag vorzulgen, da Sie dann auch Bestandsschutz für das Mietverhältnis haben und der Zwangsverwalter an die Kündigungsregelungen genauso gehalten ist, wie ein Vermieter.

2. Hinsichtlich Frage 2 entzieht sich mir der Zusammenhang zum Arbeitsamt außer die Vater-Sohn Beziehung. Sicherlich handelt es sich um vertrauliche Informationen, die ohne eine Berechtigung nicht herausgegeben werden dürfen.

Danach können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten wenden. Den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftrgaten finden Sie zumeist in der Landeshauptstadt Ihres Bundeslandes.

Hinsichtlich einer Beschwerde über das Verhalten des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit richten Sie diese an die jeweilige Geschäftsleitung Ihrer Agentur für Arbeit.

Zunächst empfehle ich jedoch ein klärendes Gespräch mit dem Zwangsverwalter, der zumeist an den regelmäßigen Eingängen der Miete interessiert ist und hinsichtlich der Mietverträge und Mietzahlungen auch gegenüber dem zuständigen Amtsgericht berichtspflichtig ist.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

sehr schnelle Antwort

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5,0

sehr schnelle Antwort


ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht