Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand der Angaben wie folgt:
1. Gemäß § 152 Abs. 2 ZVG
sind bestehende Miet- und Pachtverträge auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, sofern das Grundstück dem Mieter bereits vor Beschlagnahme überlassen war.
Das bedeutet, daß der Zwangsverwalter aus dem Mietverhältnis genauso berechtigt und verpflichtet ist, wie der Vermieter (Zeller / Stöber a.a.O., § 152 Rn. 9) Insoweit kann der Zwangsverwalter durch die Inbesitznahme der Immobilie auch Einsichtnahme in den Mietvertrag verlangen. Soweit Sie dem Zwangsverwalter diesen nicht zukommen lassen, muß dieser davon ausgehen, daß kein wirksamer Mietvertrag besteht. Daher wäre es auch in Ihrem Interesse dem Zwangsverwalter den Mitevertrag vorzulgen, da Sie dann auch Bestandsschutz für das Mietverhältnis haben und der Zwangsverwalter an die Kündigungsregelungen genauso gehalten ist, wie ein Vermieter.
2. Hinsichtlich Frage 2 entzieht sich mir der Zusammenhang zum Arbeitsamt außer die Vater-Sohn Beziehung. Sicherlich handelt es sich um vertrauliche Informationen, die ohne eine Berechtigung nicht herausgegeben werden dürfen.
Danach können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten wenden. Den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftrgaten finden Sie zumeist in der Landeshauptstadt Ihres Bundeslandes.
Hinsichtlich einer Beschwerde über das Verhalten des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit richten Sie diese an die jeweilige Geschäftsleitung Ihrer Agentur für Arbeit.
Zunächst empfehle ich jedoch ein klärendes Gespräch mit dem Zwangsverwalter, der zumeist an den regelmäßigen Eingängen der Miete interessiert ist und hinsichtlich der Mietverträge und Mietzahlungen auch gegenüber dem zuständigen Amtsgericht berichtspflichtig ist.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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