Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund Ihrer Schilderung wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass Sie die Immobilie der Gaststätte (nebst den 2 Wohnungen) in der Zwangsversteigerung erworben haben und die Pächterin der Gaststätte ihrerseits die 3 Spielautomaten gemietet hat.
Hiervon ausgehend stellt sich die Rechtslage so dar, dass es sich bei den Spielautomaten nicht um Zubehör im Sinne des § 55 ZVG
handelt. Was ein Mieter oder Pächter in das von ihm gepachtete Objekt einbringt ist wegen der vorübergehenden Zweckbestimmung nicht Zubehör, s. § 97 Abs. 2 S.1 BGB
. So liegt nach Ihrer Darstellung hier der Fall, denn die Pächterin der Gaststätte hat die Spielautomaten aufgrund Automatenaufstellvertrag dort eingebracht. Dabei ist auch gleichgültig, mit wem sie den Automatenaufstellvertrag geschlossen hat, ob mit dem Schuldner oder einem Dritten.
Im Ergebnis haben Sie also die Automaten nicht mitersteigert und mithin auch keine Rechte daran.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verweise bei Bedarf auf die Möglichkeit der Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
Hallo Frau Orthaus,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Offensichtlich habe ich meine Frage nicht genau genug formuliert. Ja, ich habe die Immobilie in der Zwangsversteigerung erworben, aber die Pächterin hat die Automaten nicht gemietet, sondern die Aufstellung durch den Automatenaufsteller geduldet. Hierfür erhät sie einen Prozentsatz an den Einspielungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Sache nochmal unter Berücksichtigung dieser Info betrachten.
Herzlichen Dank und freundlichen Gruß
Marcel Peters
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre jetzige Sachverhaltsschilderung zum Aufstellen der Automaten könnte in der Tat zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
Zwar hat auch dann die Pächterein der Gatstsätte, wenn sie die Aufstellung durch den Automatenaufsteller "duldet", hierfür aber einen Prozentsatz an den Einspielungen erhält, mit diesem einen Automatenaufstellvertrag geschlossen. Bei einer solchen Konstellation wird jedoch unterschieden, um welche Art von Vertrag es sich handelt. So kann es sich um einen Mietvertrag, aber auch um einen gemischten Vertrag, ein teilhaberisches Rechtsverhältnis oder eine Gesellschaft handeln.
Insbesondere dann, wenn hier der Schuldner als Inhaber eines Automatenaufstellbetriebes mit der Verpachtung der Räumlichkeiten als Gaststätte vorwiegend die Schaffung von Automatenstellplätzen bezweckt und die Verpachtung der Gaststätte mit dem Automatenaufstellbetrieb des Schuldners wirtschaftlich verflochten ist, wären die Automaten nicht von der Pächterin "eingebracht", sondern von dem Schuldner, und zwar nicht nur vorübergehend und man könnte Zubehöreigenschaft annehmen. In diesem Fall könnte sich auch hierauf die Zwangsversteigerung erstreckt haben.
Eine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes ist jedoch erst möglich nach Einsichtnahme aller relevanten Unterlagen und weiterer Tatsachenfeststellung. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung, weise aber vorsorglich darauf hin, dass dann weitere Gebühren anfallen.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin