Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst erlaube ich mir einmal Ihre Prämisse zu hinterfragen. Aus meiner Sicht ist gar nicht so sicher, ob eine Zwangsversteigerung zu einer Privatinsolvenz führt. Hierbei kommt es ja immer darauf an, ob der Erlös nicht dazu ausreicht, doch einen großen Teil Ihrer Verbindlichkeiten zu tilgen. Ggf. sollten Sie auch nochmals mit der Bank sprechen und einen freihändigen Verkauf des Bauernhofes versuchen, bevor der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Denn bereits dieser führt meist zu einem deutlichen Wertverlust. Ggf. wäre es möglich, danach mit der Bank eine Vereinbarung über die Zahlung des Restbetrags in Raten zu treffen und so die Insolvenz abzuwenden.
Nun zu Ihren Fragen, wobei ich hierbei davon ausgehe, dass die es sich um Pferde handelt die als Hobby gehalten werden. Wenn es sich um Pferde handelt, die für den Betrieb des Bauernhofes genutzt wären, wären diese nämlich dessen Zubehör und würden im Zweifel mitverkauft bzw. mitversteigert. Ich nehme aber nicht an, dass Sie Ihren Bauernhof in so altertümlicher Weise bestellt haben.
Im Fall der Insolvenz wären solche Tiere, wenn Sie Ihr Eigentum sind, Bestandteil der Insolvenzmasse und würden vom Insolvenzverwalter verkauft. Auch das alte Pferd wäre an sich und entgegen Ihrer Ansicht pfändbar. Es ist nur hier möglich, dass der Insolvenzverwalter von einer Verwertung deswegen absieht, weil sich niemand mehr hierfür findet. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Pferd erst einmal im Rahmen einer Versteigerung angeboten wird.
Haben Sie die Tiere an einen Dritten verkauft, ist es nicht unbedingt notwendig, dass der neue Eigentümer in den Papieren oder dem Equidenpass steht, hier könnten auch Zeugenaussagen als Beweis genügen. Wenn z.B. der Vermieter der Boxen bestätigen kann, dass er den Einstellvertrag mit einer Frau X geschlossen hat, die auch die Boxenmiete bezahlt und sich um die Tiere kümmert, dürfte das reichen, auch wenn Sie z.B. im Rahmen einer Reitbeteiligung sich ebenfalls um die Pferde kümmern.
Wenn Sie für Ihre Pferde Boxen auf einem anderen Hof angemietet haben, auf dem weitere Boxen von anderen Einstellern angemietet worden sind, ist eigentlich nicht zu befürchten, dass die Pferde dieser Einsteller, die ja nur zufällig mit Ihren Pferden in demselben Stall stehen, verwertet werden. Notfalls müssten diese aber das Eigentum durch die entsprechenden Papiere, Einstellverträge, Tierarztrechnungen o.ä. nachweisen können, da nicht auszuschließen ist, dass der Insolvenzverwalter hier einen Fehler macht.
Im Fall der Insolvenz haben Sie keinen Gerichtsvollzieher, sondern einen Insolvenzverwalter. Es ist gut möglich, dass dieser selbst Erkundigungen einholt und im Stall nachfragt. Ich warne auch ausdrücklich davor, etwaig noch vorhandenes Eigentum an den Pferden zu verschweigen, das dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Sie würden also in diesem Fall Ihre Schulden nicht los.
Ein Gerichtsvollzieher würde vor einer Insolvenz kommen, wenn die Bank z.B. aus einer Restforderung nach der Versteigerung Ihres Hofes vollstreckt. Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass er Nachforschungen in Ihrem Umfeld anstellt und im Stall nachfragt.
Aus meiner Sicht sollten Sie aber wie eingangs gesagt erst einmal versuchen, den Hof möglichst teuer zu verkaufen und danach die Schulden ohne Insolvenz abzuzahlen.
Sollten Sie den Verkauf jetzt erst planen, sollten Sie berücksichtigen, dass Ihr Insolvenzverwalter den Verkauf ggf. gemäß § 130 ff. InsO
anfechten kann. Dies würde dazu führen, dass die neue Eigentümerin die Pferde zurückgeben muss und diese dann verwertet werden. Dies würde aber voraussetzen, dass Sie bereits jetzt zahlungsunfähig sind, die Erwerberin dies weis und die Gläubiger hierdurch benachteiligt worden sind. Weiterhin sind verschiedene Fristen für die Anfechtung einzuhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank Für Ihre Antwort.
... der Insolvenzverwalter darf und ist auch berechtigt den Vermieter und auch die Einstaller zu informieren und über die Einstallverhältnisse zu befragen? Das wäre ja höchst unangenehm.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Ihre Privatinsolvenz wäre ja kein Geheimnis, sondern würde unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht und zudem in den öffentlichen Bekanntmachungen einer örtlichen Zeitung veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine Vielzahl von Beteiligten zu informieren, so etwa Ihren Arbeitgeber, Versicherungen, Telefongesellschaften usw. Daher könnte man nicht sagen, dass es z.B. gegen das Datenschutzgesetz verstößen würde, wenn er sich im Stall bei Dritten erkundigt, welche Pferde denn nun Ihnen gehören und von ihm verkauft oder versteigert werden müssen und welche im Eigentum von Dritten stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler