Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Ihre Fragen wie folgt:
zu 1).
Ihre Rechte als Eigentümer nach Zuschlagserteilung entsprechen den Rechten eines jeden Eigentümers, sei es nach Kauf, Erbschaft oder eben Erwerb in einer Zwangsversteigerung. Grundsatz: Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach freiem Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen (vgl. § 903 BGB
). In Ihrem Fall wird das nachrangige Wohnrecht des Mannes gelöscht (soweit aus einem vorrangigen Recht die Versteigerung betrieben wird).Gegenüber einem Mieter hätten Sie ein Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG
. Gegenüber dem vormaligen Eigentümer haben Sie mit dem Zuschlagsbeschluss einen Räumungstitel den Sie vollstrecken können.
zu 2).
Die Dauer eines Räumungsverfahrens hängt grundsätzlich davon ab, ob der Räumungsschuldner Rechtsmittel, insbesondere § 765 a ZPO
(unbillige Härte), einlegt, oder nicht. Werden Rechtsmittel eingelegt, so ist ein gerichtliches Verfahren die Folge, so dass sich die Räumung durchaus auch viele Monate lang hinziehen kann. Bei der Räumung ohne Gegenwehr des Schuldners müssen Sie mit vielleicht 2 -4 Monaten rechnen. Der Gerichtsvollzieher setzt erst einmal Fristen bevor der Räumungstermin bestimmt wird. Sie müssen Kostenvorschuss leisten und hätten nachher zwar einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner, der wahrscheinlich mangels Vermögen des Schuldners nicht mehr zu realisieren ist. Die Kosten der Räumung sind hoch, da der Gerichtsvollzieher ein Unternehmen mit der Räumung, dem Abtransport und der Einlagerung der Gegenstände des Schuldners beauftragt. Rechnen müssen Sie mit mindestens 5.000 EUR.
zu 3).
Der Gefahrenübergang findet im Zeitpunkt des Zuschlages statt. Von diesem Zeitpunkt an tragen Sie die Gefahr des zufälligen Unterganges des Objektes. Allerdings treten Sie in bestehende Versicherungsverträge ein.
Sie ersteigern das Objekt in dem Zustand in dem es sich befindet. Falls der vormalige Eigentümer Schäden verursacht vor Zuschlag, haftet er zwar, das wird aufgrund seiner Vermögenslosigkeit allerdings nicht mehr durch Sie zu vollstrecknen sein. Falls das Haus versichert ist (regelmäßig wird es das sein, weil die Banken ein Interesse am Versicherungsschutz Ihrer Sicherheiten haben) haben Sie Anspruch auf die Versicherungsleistung.
zu 4.)
Versteigert wird alles was auch beschlagnahmt worden ist. Nach § 20 ZVG
erstreckt sich die Beschlagnahme auf die Gegenstände die in den Haftungsverband der Hypothek, § 1120 ff. BGB
fallen. Hierzu gehörst neben den wesentlichen Bestandteilen auch das Zubehör. Nach § 94 BGB
sind die wesentlichen Bestandteile eines Grundstückes die mit dem Boden fest verbundenen Sachen (z. Bsp. Schuppen wenn fest mit Boden verbunden z. Bsp. mittels Fundament) und die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen. Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind. Die Rechtsprechung zur Zubehöreigenschaft ist umfangreich. Küchen sind grundsätzlich Zubehör, es gibt aber regional andere Sichtweisen der Gerichte. Zum Zubehör gehört beispielsweise auch eine Satellitenanlage nicht aber Zierobjekte im Garten (Statue etc.).
zu 5 .)
Gemäß § 56 Satz 3 ZVG
gibt es keine Gewährleistungsansprüche. Somit haben Sie keinerlei Gewährleistungsansprüche: weder gegen Schuldner, noch gegen Gericht, Gutachter oder Bank. Letztere ist ja auch nur im Grundbuch eingetragene Gläubigerin (wieso soll sie haften?)
zu 6.) siehe 4.)
Zaun und Tor wenn fest verbunden= wesentliche Bestandteile, Pflanzen auch. Markise ist wohl als Zubehör zu qualifizieren.
zu 7.)
Der Erwerber tritt gemäß § 57 ZVG
in Mietverträge ein und ist somit anspruchsberechtigt für Mietzahlungen. Eine Möglichkeit die Mietzahlung zu sichern existiert nicht, der Mieter wird nur frei, wenn er seine Zahlungspflichten gegenüber dem Eigentümer erfüllt. Somit hat der Eigentümer den Anspruch und dieser geht solange nicht unter bis er erfüllt ist.
zu 8.)
Natürlich haftet der neue Eigentümer ab Zuschlag für alle neu entstehenden Kosten. Sie sollten im eigenen Interessen mit den Versorgern Kontakt aufnehmen um einen klaren Schnitt zu gewährleisten.
zu 9.)
Sie haben ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 57 a ZVG
zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin. Allerdings gelten auch die Mieterschutzvorschriften, d.h. das berechtigte Interesse des Kündigenden muss vorliegen, § 573 BGB
. Für den Eigenbedarf spielt es keine Rolle, dass bereits Wohneigentum besteht. Grundsätzlich ist das Interesse des Eigentümers seinen Wohnraum für sich selbst nutzen zu wollen zu akzeptieren und ausreichend.
zu 10.)
Die Fotos im Gutachten haben wie das Gutachten selber keinen besonderen Rechtscharakter sondern dienen nur der Information. Hieraus können Sie keine Ansprüche geltend machen. In engen Ausnahmefällen wird teilweise diskutiert, ob eine Haftung des Gutachters in Betracht kommt, wenn schwere Mängel im Gutachten festgestellt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Glück für die Zwangsversteigerung!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe noch 3 ergänzende Fragen:
zu 2.) Wie lange muss ich die Gegenstände des Eigentümers einlagern und was passiert, wenn der Eigentümer diese nicht mehr abholt? Gehören Sie dann mir oder dem Sperrmüll?
zu 1.) Kann ich meine Rechte auch selber gegenüber dem Alt-Eigentümer geltend machen (ihm eine angemessene Frist zum Auszug setzen) oder sollte ich besser gleich einen Rechtsanwalt beauftragen. Was würde diese ca. kosten?
zu 4.) Gehört nun die Küche mit zum Versteigerungsobjekt oder nicht, obwohl diese im Verkehrswertgutachten nicht wertmäßig erfasst wurde?
Vielen Dank im Voraus
MfG
Tyra
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die einmalige Nachfrage zur Stellung einer Frage gedacht ist. Bitte berücksichtigen Sie dies bei eventuellen künftigen Nachfragen.
Es gibt keine Frist zur Einlagerung - streng gesehen müssen Sie die Sachen verwahren. Allerdings könnten Sie wertlose Gegenstände entsorgen (Zeugen hinzuziehen) und wertvolle Gegenstände verwerten und mit Ihrem Schadensersatzanspruch wegen der Räumungskosten aufrechnen.
Sie können Ihre Rechte auch selber geltend machen. Ein Anwalt verursacht Kosten abhängig vom Streitwert. Maßgebend ist die Tabelle zum RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), die Sie im Internet finden können.
Küche: es gibt regional unterschiedliche Ansichten der Gerichte. Da die Küche in dem gerichtlichen Verkehrswertgutachten nicht genannt wurde spricht vieles dafür, dass die Ansicht des bei Ihnen zuständigen Gerichtes Küchen nicht zum Zubehör rechnet. Um allerdings in diesem Punkt gänzlich Klarheit zu erreichen sollten Sie einen Kollegen vor Ort fragen.