Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Es besteht die Möglichkeit den Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren nach § 81, Abs. 2 ZVG
abzutreten.
Allerdings ist die Abtretung und die Übernahme der Verpflichtung aus dem Gebot in dem Zwangsversteigerungstermin vor Zuschlagserteilung zu erklären bzw. wenn der Zuschlag in einem gesonderten Termin verkündet wird, vor dem Verkündigungstermin.
Wird der Zuschlagsbeschluss nach § 87 ZVG
in einem gesonderten Verkündungstermin erteilt, kann die Abtretung und Übernahme der Verpflichtung in notarieller Form bis zum Verkündungstermin vorgelegt werden.
Da der Zuschlag gemäß § 87 ZVG
innerhalb einer Woche zu verkünden ist, wird Ihnen diese Zeitspanne voraussichtlich nicht ausreichen.
2. Insoweit bleibt nur, dass Sie Ihrer Tochter den Grundbesitz abkaufen, wofür dann ein notarieller Kaufvertrag erforderlich ist. Aufgrund des Vewandschaftsverhältnisses fällt keine Grunderwerbsteuer an. Die Kosten belaufen sich auf ca. EUR 1.200,- ohne Eintragung einer Grundschuld und beinhalten die Notar- und Grundbuchkosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort. Eigentlich das ist keine Nachfrage, von daher verstehe ich, wenn Sie das nicht beantworten, Aber da ich vielleicht doch über eine Vollmacht machen kann, aber auf English verfasst. Ich weiss nicht, ob eine auf Englisch (und Spanisch) geschrieben Bietungsvollmacht vom Gericht in Sachsen akzeptiert wird.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Vollmacht muss in deutsch verfasst sein. Das Gericht wird sich hierbei darauf berufen, dass die Gerichts- und Amtssprache deutsch ist. Ob eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer beglaubigte Übersetzung ausreicht, sollte Ihre Tochter vorab mit dem Zwangsversteigerungsgericht klären.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt