Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Bei Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist, ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine 0,25 Gerichtsgebühr nach dem Wert des Verfahrens. Der Gegenstandswert des Verfahrens bestimmt sich nach dem Einheitswert, falls das Gericht noch nicht einen Verkehrswert festgesetzt hat, § 54 Absatz 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einem Gegenstandswert von 20.000,00€ sind dies 95,50€, bei einem Gegenstandswert von 5.000,00€ sind dies 40,25€.
Da vorliegend das Gericht den Kostenvorschuss für das Wertgutachten erst angefordert hat, kommt es im Fall einer Antragsrücknahme im jetzigen Stadium nicht mehr zu einer Festsetzung des Verkehrswerts, so dass sich der Gegenstandswert nach dem Einheitswert bemisst.
Wurde vom Gericht bereits über den Antrag auf Anordnung des Versteigerungsverfahrens entschieden, fällt eine Pauschalgebühr von 100,00€ an.
Frage 2:
Ein Bruchteilseigentümer kann zwar nicht über das Grundstück im Ganzen oder in Teilen verfügen, er kann aber über seinen Miteigentumsanteil verfügen und diesen an einen Dritten übertragen und verkaufen. Deshalb ist neben der Teilungsversteigerung auch die Zwangsversteigerung nur des Miteigentumsanteils zulässig.
Frage 3:
Beide Versteigerungsarten müssen ausdrücklich beantragt werden. Ein rechtliches Standardverfahren gibt es nicht. Allerdings überwiegt in der Praxis die Teilungsversteigerung, da es sehr schwer ist, für einen Miteigentumsanteil einen Erwerber zu finden, und wenn, muss mit einer deutlichen Verringerung des Erlöses (bezogen auf die anteilige Fläche) gerechnet werden. Der Erwerber eines Bruchteilseigentums kann über das Grundstück nicht allein verfügen und muss gemeinsame Entscheidungen mit den übrigen Miteigentümern treffen, die er weder kennt, noch mit denen er gemeinsame Ziele verfolgt.
Frage 4:
Nach § 26 Abs. 1 GKG trägt die Kosten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung der Antragsteller, wenn die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können. Lediglich die Kosten des Zuschlags schuldet nur der Ersteher (§ 26 Abs. 2 GKG, § 109 ZVG). Dies gilt auch bei der Teilungsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG). § 180 Abs. 1 ZVG verweist auf die Anwendbarkeit des 1. Abschnitts der ZVG, also auch der Verteilungsvorschrift des § 109 ZVG. Zuerst werden aus dem Gesamterlös die Kosten befriedigt. Der Überschuss wird auf die Rechte, die durch Zahlung zu decken sind (also des Gläubigers und der Miteigentümer), verteilt. Das Gericht anberaumt einen Verteilungstermin, in dem vom Gericht ein Verteilungsplan aufgestellt wird (§ 113 Abs. 1 ZVG).
Bei der Einzelversteigerung wird der Erlös nach Abzug der Kosten an den Gläubiger ausgekehrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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