Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern die Erledigung der Hauptsache erklärt wird, hat das Gericht darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei wird der Verfahrensablauf bis zur Erledigungserklärung berücksichtigt; nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hat der Antragsgegner Anlass für das Verfahren gegeben und wäre wohl unterlegen, so dass er - vorbehaltlich der Kenntns des gesamten Verfahrensablaufes - vermutlich die Kosten zu tragen haben wird.
Die Höhe der Kosten liegen grob geschätzt bei ca. 250,00 EUR. Dabei ist aber auch zu bedenken, dass das Gericht den Streitwert anders festsetzen kann, als die von Ihnen angenommenen 1.600,00 EUR, da ja nicht die Rückstände, sondern die Zwangsversteigerung offenbar beantragt worden ist. Wird der Streitwert anders festgesetzt, ändern sich auch die erstattungsfähigen Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für die schnelle Antwort. Evtl. können SIe mir zu den Kosten im Zwangsversteigerungsverfahren etwas genauer Auskunft geben - es geht hier ja um ein eingeleitetes ZVG Verfahren.
Wonach richtet sich den der Streitwert im ZVG Verfahren, nach dem Betrag wegen dessen das Verfahren eingeleitet worden ist oder nach dem Wert der Immobilie? Es liegt ja auch noch kein ZVG Gutachten vor.
Gibt es da einen § wo man das nachlesen kann?
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 26 RVG
bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechtes.
Der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung nach § 66 ZVG
ist dann maßgebend, wenn der im Verteilungsverfahren zur Verteilung kommende Erlös geringer ist.
Auszugehen ist daher zunächst von dem Betrag, der geltend gemacht wird; eventuell kann dann noch eine Reduzierung in Betracht kommen, wenn der Erlös dann geringer ist. Da dieses hier wegen der Erledigung aber nicht in Betracht kommen wird, ist von dem geltend gemachten Betrag auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle