Sehr geehrter Fragesteller,
für eine rechtsverbindliche Auskunft sollte hier der Gesellschaftsvertrag der KG eingesehen werden, ob dieser Regelungen bezüglich der Abtretung von Anteilen enthält.
Bitte lassen Sie mir diesen zukommen. Meine Kontatkdaten finden Sie in meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Zusammenfassung der per E-Mail erbrachten Beratung:
1.) Ein Zwang zur Anteilsübertragung war dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen.
Ein entsprechender Beschluss kann dann in der Regel auch nicht ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters gefasst werden, da es sich bei der Beteiligung gerade um das Musterbeispiel des unentziehbaren Mitgliedschaftsrechtes handelt.
2.) Eine formale Übertragung der Kerngeschäfts dürfte hier wegen treuwidriger Ausübung von Mehrheitsrechten unwirksam sein. Eine Umgehung durch Gründung einer neuen Gesellschaft und "heimlichen" Übertragung scheitert am Wettbewerbsverbot des Kommanditisten. Auch wenn Kommanditisten grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot unterliegen ist es nicht zulässig konkrete Informationen unbd Geschäftschancen der KG für sich verwerten (BGH NJW 1989, 2687
). Zudem haben Kommanditisten analog §§ 112
, 113 HGB
abstrakt jeden Wettbewerb zu unterlassen, wenn sie nach innen die Geschicke der KG wesentlich bestimmen können (BGH NJW 1989, 2687
, NZG 2009, 744
)