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Zwangsabmeldung Kfz

17. Februar 2007 12:29 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Folgendes Problem:

Eine Freundin wohnt seit Januar letzten Jahres getrennt lebend von ihrem Noch-Ehemann. Dieser besitzt aber einen Pkw der auf meine Freundin angemeldet ist (Brief und Schein) und will die Papiere auch nach öfterem Bitten nicht herausrücken noch auf seinen Namen ummelden (was ihr völlig genügen würde, da der Wagen ja eig. ihm gehört.)
Nun kam vor 2 Wochen eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes für die Kfz-Steuer.
Diese hat meine Freundin nicht bezahlt woraufhin heute eine weitere Zahlungsaufforderung mit Androhung von Zwangsabmeldung UND Androhung einer Pfändung kam.
Die Zwangsabmeldung wäre sehr willkommen da es sich nach einigen Telefonaten mit Finanzamt und Zulassungsstelle herausgestellt hat dass dies wohl die einzige Möglichkeit wäre.

Jedoch würden wir noch gerne wissen ob der Wagen bei Nichbezahlung der Steuer nur Zwangsabgemeldet wird oder ob zusätzlich noch der Gerichtsvollzieher zu ihr nach Hause kommt.

Meine Freundin ist momentan arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II.

Wir würden uns sehr freuen wenn uns jemand in dieser Sache helfen könnte.

Mit freundlichem Gruß

17. Februar 2007 | 14:22

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Herr,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Straßenverkehrsrechtlich gesehen führt die Nichtbezahlung der Kfz-Steuer automatisch zur Zwangsabmeldung des Fahrzeugs (§ 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer).

Steuerrechtlich müssen Sie zusätzlich mit einer Vollstreckung der Steuerschuld rechnen, die bereits vom Finanzamt angedroht worden ist.
Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird dabei auf Kosten Ihrer Freundin durchgeführt.
Da Ihre Freundin momentan arbeitslos ist und Arbeitslosengeld II bezieht wird wohl eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach Maßgabe der §§ 281 ff. AO durchgeführt werden.
Hier muss dann mit dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs und anschließender Verwertung (im Regelfall durch Versteigerung) durch das Finanzamt gerechnet werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


ANTWORT VON

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