Mahnbescheide ergehen im Zivilverfahren. Gläubiger machen damit ihre Ansprüche im Mahnverfahren geltend.
Ist der Schuldner ohne festen Wohnsitz, kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden. Dann wird er öffentlich, also durch Aushang im Gerichtsgebäude, zugestellt. Verstreicht die Widerspruchsfrist (2 Wochen), kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kann dann innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden, ansonsten wird der VB rechtskräftig. Der Gläubiger kann dann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Zwangsvollstreckung wird allerdings problematisch, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat und nicht ermittelt werden kann. Zumindest in Ihrem Fall scheint das aber nicht so zu sein, denn wenn "immer wieder Mahn- und Vollstreckungsbescheide in meinen Briefkasten" flattern, scheint die Adresse ja noch zu stimmen.
Sie müssen nicht damit rechnen, von der Polizei festgenommen zu werden, solange wegen einer Straftat kein Haftbefehl gegen Sie vorliegt. Das hat aber mit den eingehenden Mahn- und Vollstreckungsbescheiden nichts zu tun.
Wenn die Gläubiger Sie finden, müssen Sie allerdings damit rechnen, daß diese aus den rechtskräftigen Titeln gegen Sie vollstrecken werden. Unter Umständen müssen Sie dann die eidesstattliche Versicherung über Ihre Vermögensverhältnisse abgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Schwerinstr. 37-39, D-50733 Köln
Tel.: 0221-7787630 / Fax: 0221-7787629
www.rechtsanwalt.andreas-schwartmann.de
PGP 8.0 key: www.andreas-schwartmann.de/pubring.asc
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mein Briefkasten ist inzwischen der meines Bruders, deswegen kommen die Briefe an, eigentlich müßte er sie jedoch zurücksenden mit dem Vermerk "unbekannt verzogen".
vielen Dank
Zwar wird die Vollstreckung aus den von Ihnen genannten Gründen nur schwer möglich sein, wenn man Ihren Aufenthaltsort nicht kennt.
Trotzdem wäre es nett, wenn Sie die von Ihnen angebotenen € 10,00 nun auch noch an qnc überweisen könnten, da der Einzug mangels Deckung Ihres Kontos gescheitert ist und man aufgrund es von Ihnen geschilderten Sachverhaltes durchaus einen Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB
annehmen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann