Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Information, die Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin gegeben hat, ist zutreffend. Nur dann, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, vgl. § 44
Strafprozessordnung (StPO).
Unverschuldet ist die Versäumung der Frist regelmäßig nicht, wenn dies auf eigener Fahrlässigkeit beruht, auch dann nicht, wenn diese Fahrlässigkeit aus emotionalem Stress o.ä. herrührt.
Der Strafbefehl kann daher nicht einfach rückgängig gemacht werden. Sie haben allerdings die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl das hierfür vorgesehene Rechtsmittel des Einspruchs einzulegen, vgl. § 410 StPO
. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen und kann insbesondere auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. auf die Höhe der Tagessätze, beschränkt werden. Auch hier gilt aber, dass die Fristversäumung durch die eigene Fahrlässigkeit keine Begründung ist, die mit dem Einspruch erfolgreich geltend gemacht werden könnte. Ein Einspruch gegen die Bestrafung an sich macht auch nur dann Sinn, wenn man die zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Ansonsten bleibt nur die bereits erwähnte Beschränkung auf die Höhe der Tagessätze, wenn man der Meinung ist, diese fällt zu hoch aus. Ob nun in Ihrem Fall ein solcher Einspruch erfolgversprechend und sinnvoll ist, kann ich an dieser Stelle mangels Kenntnis der Tatumstände nicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen, auch wenn eine andere Nachricht sicher erfreulicher gewesen wäre. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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