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Zustand des Gartens bei Auszug

| 28. Juli 2011 08:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Zum 31.07 habe ich meinen Mietvertrag für ein Haus mit Garten regulär gekündigt. Am 22.07 gab es eine Vorabnahme, bei der der Vermieter den Zustand des Gartens bemängelt hat.
Nun kam am 25.07 ein Einschreiben mit einer Auflistung, bei der zwei weitere, nicht besprochene, Punkte aufgeführt waren und am Ende die klare Drohung, das bei Nichterfüllung die Kaution einbehalten wird.
Eine Forderung ist das Beschneiden (besonders die Höhe) einer Hainbuchenhecke. (Zitat: "Die Hecke muss genau so aussehen wie beim Einzug") Diese habe ich immer beschnitten (obwohl dies meines Wissens nicht dem Mieter obliegt) und sie ist so in einem gepflegten Zustand, nur eben etwas höher.
Im Mietvertrag und in Zusatzvereinbarungen stehen nur die Standardsätze bzg. Rasen, Beete und Unkraut.
Meine Fragen:
- Muss ich die Hecke schneiden?
- Muss ich eigentlich auch Sträucher beschneiden?
- Wie kann ich mich gegen die Drohung des Mieters verhalten?

Vorab schon mal Danke und freundliche Grüße.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Letztlich sind natürlich die Regelungen im Mietvertrag massgeblich. Wenn aber nichts besonderes vereinbart gilt:

- Muss ich die Hecke schneiden?
1-mal die Hecke schneiden wäre normal, allerdings nicht auf eine bestimmte Höhe.


- Muss ich eigentlich auch Sträucher beschneiden?
Nur dann wenn sie auswachsen sollten, das ist wohl eher selten.


- Wie kann ich mich gegen die Drohung des Mieters verhalten?
Teilen Sie ihm mit, dass die besonderen Vorstellungen des Vermieters nicht mit dem Gesetz vereinbar sind.
Notfalls müssten sie dann die Kaution auch auf dem Gerichtsweg verlangen, sofern sie widerrechtlich einbehalten werden sollte

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2011 | 22:30

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