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Zusatzvereinbarung / Änderung Arbeitsvertrag / Arbeitnehmerüberlassung

| 1. Juni 2021 13:38 |
Preis: 65,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich arbeite seit dem 10.07.2019 in der Arbeitnehmerüberlassung (Pflege). Mein Arbeitsvertrag enthält unter

5. Vergütung (5) folgendes:

Sämtliche Erhöhungen Ihres Arbeitsentgeltes, sei es durch gesetzliche oder vertragliche Equal Pay Ansprüche - auch rückwirkende - einsatzbezogene Zuschläge, Tariflohnerhöhungen, Zahlungen nach Branchenzuschlagstarifverträgen, Jahressonderzahlungen, Tarifwechsel, tarifliche Sonderzahlungen, eine Höhergruppierung bei gleichbleibender oder veränderter Tätigkeit oder durch eine Verkürzung der Arbeitszeit, sowie sonstige zusätzlichen Ansprüche rechnen wir in voller Höhe auf übertarifliche Leistungen und Zahlungen an.

Nun kam ein Schreiben der Firma mit einer Zusatzvereinbarung, die ich unterschreiben soll. Diese Änderung betrifft:

Wir sind uns darüber einig, dass der zwischen uns bestehende Arbeitsvertrag vom 10.07.2019 ab dem 01.06.2021 geändert wird.

Änderung an Punkt 5. (5)

Sämtliche Erhöhungen Ihres Arbeitsentgelts, sei es durch gesetzliche oder vertragliche Equal Pay Ansprüche - auch rückwirkende - einsatzbezogene Zuschläge, Tariflohnerhöhungen, Zahlungen nach Branchenzuschlagstarifverträgen, Jahressonderzahlungen, alle über 7 Stunden hinausgehenden Urlaubsvergütungen und Entgeltfortzahlungsansprüche bei Krankheit, Tarifwechsel, tarifliche Sonderzahlungen, eine Höhergruppierung bei gleichbleibender oder veränderter Tätigkeit oder durch eine Verkürzung der Arbeitszeit, sowie sonstige zusätzlichen Ansprüche rechen wir in voller Höhe zunächst auf die einsatzbezogene Zulage, dann auf die Vorauszahlungen auf Urlaubs- und Entgeldfortzahlungsansprüche bei Krankheit und schließlich auf sonstige übertarifliche Leistungen und Zahlungen an.

Ich bin mit dieser Zusatzvereinbarung nicht einverstanden, da sich m. M. nach dadurch finanzielle Nachteile ergeben gegenüber meiner Person ergeben. Von einer Einigkeit kann da nicht die Rede sein!

Bin ich verpflichtet diese Zusatzvereinbarung zu unterschreiben?

Ist mit einer Kündigung seitens AG zu rechnen, wenn ich diese nicht unterschreibe (was ich durchaus in Kauf nehme)?

Mit freundlichen Grüßen
N. A.


1. Juni 2021 | 14:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Auch im Bereich des Arbeitsrecht, und zwar auch bei der Arbeitnehmerüberlassung, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit bei Änderungen eines bestehenden Vertrages.

Daher bedarf die von Ihnen zitierte Änderung des § 5 Abs. 5 Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Wenn hier durch Angebot und Annahme keine Zusatzvereinbarung zustande kommt, dann gilt der alte Passus des § 5 Abs. 5 weiter.

Eine Pflicht zur Zustimmung Ihrerseits besteht nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Änderungen des § 8 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Hier versucht der Arbeitgeber eine vorhandene Anrechnungsklausel, die grundsätzlich zulässig ist, in Ihrem Fall zu "verschlechtern".

Wenn ich unterstelle, dass auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, so sollten Sie -wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, innerhalb der dafür vorgesehenen 3 Wochenfrist diese gerichtlich überprüfen lassen.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet, dann braucht der Arbeitgeber grundsätzlich einen Kündigungsgrund. Er kann das Arbeitsverhältnis nur betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt kündigen. Allein die Weigerung des Arbeitnehmers eine Vertragsänderung nicht unterzeichnen zu wollen, gibt dem Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Der Arbeitnehmer ist ja nicht verpflichtet zuzustimmen und von daher liegt keine Pflichtverletzung vor, sodass von vornherein eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ausscheiden. Für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitgebers liegt schon gar kein Grund vor.

Das dennoch eine Kündigung ausgesprochen wird, ist allerdings nicht ausgeschlossen und Sie sollten dann, wie oben beschrieben, reagieren.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 1. Juni 2021 | 19:20

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Ich werde der Dinge harren, die dort ggf. auf mich zu kommen und verfahren, wie Sie geraten haben.

Besten Dank und mit freundlichen Grüßen
N. A.

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Vielen Dank

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Juni 2021
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Ich werde der Dinge harren, die dort ggf. auf mich zu kommen und verfahren, wie Sie geraten haben.

Besten Dank und mit freundlichen Grüßen
N. A.


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