Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Wie kann ich in diesem Konstrukt eine steuerliche Optimierung vornehmen (Absetzbarkeit Reisekosten, Zusammenveranlagung, eventuell doppelte Haushaltsführung)?
Eine Absetzbarkeit von Reisekosten und doppelter Haushaltsführung käme dann in Betracht, wenn eine zweite Wohnung beruflich veranlasst wäre. In Ihrem Falle wäre dies also nur möglich, wenn Sie eine Wohnung in Finnland zur Hauptwohnung machen und die deutsche Wohnung als doppelte Haushaltsführung nutzen.
Ohne berufliche Veranlassung wären die Wohnsitze in beiden Ländern steuerlich nicht relevant.
Eine Zusammenveranlagung nach § 26 EStG
ist aus § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
auch dann möglich, wenn der Ehegatte in der EU lebt. Dies ginge also.
Die Einkünfte Ihrer Frau wären bei der deutschen Steuererklärung anzugeben, durch das Doppelsteuerabkommen (DBA) beider Länder wird die nichtselbstständige Arbeit Ihrer Frau aber nur in Finnland versteuert, da Ihre Frau dort ansässig ist.
In Deutschland wird das Einkommen nicht versteuert, führt aber über den Progressionsvorbehalt zu einem höheren Steuersatz für Sie.
2. Muss ich in Finnland Steuern bezahlen (dies möchte ich vermeiden, da die Steuern dort sehr hoch sind)? Wir wird meine zukünftige Frau besteuert?
Steuernpflichtig würden Sie in Finnland allenfalls dann werden, wenn Sie dort auch einen Wohnsitz inne haben.
Wegen des DBA wären auch Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur in Deutschland zu versteuern.
3. Muss ich in Finnland einen Wohnsitz anmelden?
Müssen Sie nicht, aber ohne den Wohnsitz werden auf jeden Fall die Reisekosten und die doppelte Haushaltsführung steuerlich unbeachtlich bleiben.
4. Was ist bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?
Wichtig ist hier, dass Sie rechnen, ob sich die Zusammenveranlagung für Sie lohnt oder nicht. Sollte dies so sein, so ist dies bei der Steuererklärung anzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
10. April 2019
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00:36
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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