Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist - anders als im Zivilrecht - nicht möglich, strafrechtlich in Abwesenheit verurteilt zu werten. Eine Verurteilung ist nur möglich, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend ist.
Der Erlass eines Haftbefehls setzt einen Haftgrund voraus. Im vorliegenden Fall dürfte es sich hier (wahrscheinlich) um Fluchtfefahr als Haftgrund handeln. Denn aufgrund des Fehlens im Verhandlungstermin haben die Strafverfolgungsbehörden den Verdacht bekommen, dass Sie sich einer Verurteilung zu entziehen versuchen. Dieser Verdacht wird dadurch verstärkt, dass Sie es den Behörden noch dazu unmöglich machen, Sie zum Termin vorzuführen, da Sie unter Ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen sind.
In Kenntnis dieser Umstände ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine Aufhebung des Haftbefehls erreicht werden kann. Eine diesbezüglich abschließende Beurteilung des Falles ist in Unkenntnis der relevanten Details jedoch im Rahmen der Erstberatung nicht möglich. Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, Akteneinsicht in Ihre Strafakte zu nehmen und Sie dann in Kenntnis aller Einzelheiten weitergehend zu beraten.
Selbstverständlich können Sie bei der Staatsanwalt oder beim Gericht anrufen und sich weitergehend erkundigen. Allerdings bezweifle ich, dass Sie so eine Aufhebung des Haftbefehls werden erreichen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Danke für die Antwort.Eine Frage hätte ich noch.Wenn ich mich bei der Staatsanwaltschaft stellen würde,würde ich doch zeigen ,das keine Fluchtgefahr besteht,denn wie gesagt will ich mich einer Verurteilung nicht entziehen.
Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie sich stellen, müsste der Haftbefehl erst einmal vollstreckt werden. Sie würden also zunächst einmal in Untersuchungshaft müssen, könnten dann allenfalls eine Haftprüfung beantragen. Käme die Haftprüfung zum Ergebnis, dass kein Haftgrund gegeben ist, würde der Haftbefehl aufgehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt