Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
In Ihrem Fall ist die notarielle Generalvollmacht entscheidend. Diese Vollmacht berechtigt Sie grundsätzlich, im Namen Ihrer Großmutter zu handeln, solange sie gültig ist und keine Einschränkungen enthält, die Schenkungen ausschließen.
1.
Geschäftsfähigkeit:
Da zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit Ihrer Großmutter bestanden, ist die Vollmacht wirksam. Die aktuelle Geschäftsfähigkeit Ihrer Großmutter ist für die Ausführung der Vollmacht nicht entscheidend, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde oder anderweitig erloschen ist.
2.
Schenkungen:
Schenkungen können problematisch sein, wenn sie nicht im Interesse des Vollmachtgebers liegen oder wenn sie dessen Vermögen erheblich schmälern.
Da Ihre Großmutter den Wunsch geäußert hat, Ihrer Schwester einen Geldbetrag zu schenken, und Sie diesen Wunsch umsetzen sollen, scheint dies im Einklang mit ihrem Willen zu stehen.
3.
Einwilligung oder Genehmigung:
In der Regel benötigen Sie keine zusätzliche Einwilligung oder Genehmigung von Institutionen, um im Rahmen einer Generalvollmacht zu handeln, es sei denn, die Vollmacht selbst sieht solche Einschränkungen vor. Es wäre jedoch ratsam, die Vollmacht auf solche Klauseln zu überprüfen.
4.
Dokumentation:
Dokumentieren Sie den Wunsch Ihrer Großmutter und die Schenkung sorgfältig, um späteren Anfechtungen vorzubeugen. Dies kann durch schriftliche Bestätigungen oder Zeugen geschehen.
5.
Sozialrechtliche Aspekte:
Beachten Sie, dass Schenkungen unter Umständen sozialrechtliche Konsequenzen haben können, insbesondere wenn Ihre Großmutter Sozialleistungen bezieht oder in Zukunft beziehen könnte. Das Sozialamt könnte Schenkungen anfechten, um die Kosten für Pflegeleistungen zu decken.
II.
Zusammenfassend sollten Sie sicherstellen, dass die Vollmacht keine Einschränkungen für Schenkungen enthält und den Wunsch Ihrer Großmutter dokumentieren. Wenn diese Punkte beachtet werden, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführung der Schenkung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Ich erlaube mir unter Bezugnahme auf I. 2. Ihrer Antwort („oder wenn sie dessen Vermögen erheblich schmälern") folgende Nachfrage:
Was ist hierzu genau zu beachten? Die Schenkung eines nicht unerheblichen Betrages (jedoch weniger als die Hälfte des Gesamtvermögens) führt ja in der Regel gleichzeitig zu einer erheblichen Schmälerung.
Aufgrund der ausreichenden Rente sind Sozialleistungen nicht erforderlich.
Besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei der Schenkung eines erheblichen Betrages aus dem Vermögen Ihrer Großmutter sind folgende Punkte zu beachten:
1.
Vermögensschmälerung:
Auch wenn die Schenkung weniger als die Hälfte des Gesamtvermögens ausmacht, sollten Sie sicherstellen, dass die verbleibenden Mittel ausreichen, um den Lebensunterhalt und eventuelle zukünftige Pflegekosten Ihrer Großmutter zu decken. Eine Schenkung sollte das finanzielle Wohlergehen des Vollmachtgebers nicht gefährden.
2.
Dokumentation des Willens:
Es ist wichtig, den Wunsch Ihrer Großmutter zur Schenkung klar zu dokumentieren. Dies kann durch eine schriftliche Erklärung oder durch Zeugen geschehen, um späteren Anfechtungen vorzubeugen.
3.
Keine Sozialleistungen:
Da Ihre Großmutter keine Sozialleistungen benötigt, besteht weniger Risiko, dass das Sozialamt die Schenkung anficht. Dennoch sollten Sie im Auge behalten, dass sich die finanzielle Situation ändern könnte.
4.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Prüfen Sie, ob die Generalvollmacht Schenkungen ausdrücklich erlaubt. Wenn dies nicht klar geregelt ist, könnte es sinnvoll sein, den genauen Wortlaut der Vollmacht zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine Beschränkungen bestehen.
5.
Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben: Die Schenkung sollte nicht sittenwidrig sein oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dies wäre der Fall, wenn die Schenkung aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus erfolgt oder die Interessen der Großmutter erheblich verletzt.
6.
Wenn diese Punkte beachtet werden, sollte der Ausführung der Schenkung nichts im Wege stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt