Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass das Sparbuch auf den Erblasser ausgestellt ist und für den Todesfall kein Bedachter eingetragen ist.
Hier könnte eine Schenkung auf den Todesfall vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Wirksamwerden des Schenkungsversprechens vom den Tod des Schenkenden und dem Überleben des Beschenkten abhängig ist. Ob dies der Erblasser so gewollt hat, entzieht sich meiner Kenntnis und müsste genauer überprüft werden.
Liegt solch eine Schenkung auf den Todesfall vor, müsste das Schenkungsversprechen die Formvorschriften eines Testaments einhalten. Es wird nur darauf verzichtet, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde. Durch den Vollzug wird nämlich der Formmangel geheilt und der der Beschenkte kann das Geschenk behalten.
Der Vollzug bei einem Sparkonto setzt die Abtretung der Forderung voraus. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Sparbuch übergeben wird, es ist aber als ein Anzeichen für die Abtretung zu betrachten. Mit der Folge, dass das Sparbuch behalten werden darf.
Aber unter bestimmten Umständen muss das Sparbuch wieder herausgegeben werden:
Z.B. wenn es Vertrageserben gibt und der Erblasser in der Absicht diese zu beeinträchtigen eine Schenkung gemacht hat.
Auch in Fällen in denen der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigteten durch die Schenkung geschmälert wird und der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Ausgleich verpflichtet ist, muss der beschenkte das Sparbuch wieder herausgeben.
Die Schenkung auf den Todesfall stellt leider eine komplizierte Materie dar, die immer wieder Gerichte beschäftigt. Ich hoffe dennoch Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können, insbesondere der Fall, dass kein Vollzug stattgefunden hat, würde ein ganz anderes Ergebnis bringen. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter