Sehr geehrter Fragesteller,
zur Berechnung des Zugewinnausgleiches wird die Hälfte der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen der jeweiligen Ehegatten berechnet. Der Ehegatte mit dem geringerem Zugewinn erhält diesen Betrag vom anderen Ehegatten.
D.h. für die konkrete Berechnung kann man sich nicht nur ein Vermögensteil separat herausnehmen, sondern muss alle Vermögenwerte betrachten.
Wenn man nun aber annimmt, dass der Zuwachs des Wertes der Immobilie der gesamte jeweilige und alleinige Zugewinn ist wird dieser wie folgt berechnet:
Zugewinn Ehemann: 150.000,00 (75% von 200.000,00)
Zugewinn Ehefrau: 50.000,00 (25% von 200.000,00)
Differenz = 100.000,00; davon 1/2 = Zugewinnausgleich = 50.000,00
Der Ehemann muss der Ehefrau einen Zugewinn von 50.000,00 zahlen.
Im Ergebnis sollen beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Vermögenszuwachs während der Ehe profitieren. In Ihrem Beispiel also jeweils zu 100.000,00.
Ich rate Ihnen für die konkreten Berechnungen, insbesondere des Anfangsvermögens, Unterstützung von einem Rechtsanwaltskollegen einzuholen, da bspw. Erbschaften während der Ehe das Anfangsvermögen erhöhen und somit den Zugewinn verringern können.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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17. November 2022
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00:09
Antwort
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