Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Zugewinnausgleich erfolgt durch einen Vergleich des Anfangsvermögens ( Tag der Eheschließung ) und des Endvermögens ( Zustellung Scheidungsantrag ) beider Ehegatten und zwar streng stichtagsbezogen.
Die Immobilien stehen also in Ihrem Anfangsvermögen mit dem Verkehrswert abzüglich Schulden. Nehmen wir einmal beispielhaft Ihre Wertangaben, haben Sie also ein Anfangsvermögen von 25.000,- € ( 530.000 - 430.000,- 75.000 ).
Das Endvermögen wird durch eine ( voraussichtliche ) Wertsteigerung der Immobilien und durch die Abzahlung der Kredite steigen. Haben Sie also beispielsweise 50.000,- € Schulden während der Ehezeit bis zur Einreichung eines Scheidungsantrags abgezahlt, so beträgt Ihr Endvermögen dann 75.000 €. Der Zugewinn beträgt 50.000,- €, die Ausgleichsforderung Ihrer Ehefrau 25.000,- €. Für die Feststellung der Werte werden Sachverständigengutachten zu erstellen sein.
Dies ist natürlich eine stark vereinfachte Rechnung. Das Anfangsvermögen wird tatsächlich noch indexiert, um den allgemeinen inflationsbedingten Kaufkraftschwund /Wertverlust zu kompensieren. Fakt ist aber, dass die Tilgung der Kredite zu einem Zugewinn führt, der im Falle einer Scheidung auszugleichen wäre. Die Wertentwicklung der Immobilien bleiben also keineswegs außen vor, sondern werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Sofern Sie dies vermeiden möchten, sollte ein notarieller Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart werden. Möglich ist auch, den Zugewinn durch Ehevertrag zu modifizieren, indem man etwa die Immobilien insgesamt vom Zugewinn ausklammert. Die Einzelheiten würden hier im Rahmen der Erstberatung allerdings zu weit führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank. Und ich hatte ja als Beispiel eine Ehezeit von 5 Jahren erwähnt. Es spielt dabei also keine Rolle, ob 2 Jahre, 5 Jahre oder 25 Jahre verheiratet?
Die Dauer der Ehe spielt natürlich eine Rolle für den Endstichtag (Zustellung des Scheidungsantrages ) und den bis dahin erwirtschafteten Zugewinn. Es macht ja einen Unterschied, ob Sie das Darlehen über einen Zeitraum von 5 Jahren oder von 25 Jahren abzahlen. Die Ausgleichsforderung der Ehegattin steigt mit fortlaufender Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten.
Stellen Sie sich bitte vor, dass das Gesetz bei der Zugewinngemeinschaft davon ausgeht, dass beide Ehepartner in gleichem Maße einen Vermögenszuwachs in der Ehezeit ermöglichen. Deshalb soll ein Ausgleich erfolgen, wenn der eine Ehegatte mehr Vermögen für sich erwirtschaften konnte als der Andere.