Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
1. Die Ehe wird grds. erst geschieden, wenn die im Scheidungsverbund zu regelnden Sachen, wie etwa Versorgungsausgleich, Zugewinn, etc. geregelt sind.
Werden solche Verbundsachen erst nach und nach in das Scheidungsverfahren eingebracht, so verzögert sich die Scheidung.
Eine langfristige Verzögerung werden Sie hier jedoch wohl nicht erreichen können.
2. Hier könnte später noch ein Anspruch aus § 1375 BGB
geltend gemacht werden.
Gem. § 1375 II BGB
gibt es eine abschließende Aufzählung von Gründen, nach denen ein Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet werden kann, wenn während der Ehe (Eintritt des Güterstandes) 1. eine Schenkung, die so nicht erwartet werden durfte vorgenommen wurde, 2. Vermögen verschwendet wurde oder 3. Handlungen vorgenommen wurden, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Hier könnten Sie Ihrer Frau evtl. dann vorhalten, Ihnen den Erlös aus dem Verkauf des Hauses vorenthalten zu haben, um Sie zu benachteiligen.
Gem. § 1375 III BGB
wird der Betrag der Vermögensminderung dann nicht hinzugerechnet, wenn er mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes erfolgt ist oder aber wenn Sie, was hier nicht der Fall ist, einverstanden gewesen sein sollten.
Eine Auskunftspflicht Ihrer Frau über das Endvermögen gem. § 1379 BGB
würde Ihnen nur im Falle der Scheidung zustehen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
zur Verzögerung:
ich erfuhr vom $ 614 ZPO Aussetzung des Verfahrens. Geht das auch mit evtl. Widerspruch der Frau?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 614 ZPO
dürfte scheitern, sofern Ihre Frau widerspricht.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Schöpper