Sehr geehrter Ratsuchender,
sie können nicht allein die Tage rechnen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sollte die Betreuung annährend die Hälfte ausmachen, um einen Anspruch durchsetzen zu können. Dabei ist die Hälfte aber nicht einfach auf die Nachmittage/Wochenende zu verteilen, sondern die Rundumbetreuung (also auch Abends, Nachts und Morgens) ebenso zu beachten, wie der Inhalt der Betreuung.
Neben den reinen Zeiten sind daher auch die Förderung der schulischen Belange ( z.B. Hausaufgaben, Üben für Arbeiten, Referate usw. ) zu beachten.
Ist dieses dann ungefähr hälftig zu werten, stehen ihnen auch Ansprüche zu. Sofern keine Einigung mit der Kindesmutter erfolgen kann, müsste dieses gerichtlich geltend gemacht werden.
Die genaue Höhe lässt sich so nicht verlässlich errechnen und bedarf unter Berücksichtigung aller Belange und zahlen einer konkreten Individualberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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